Wasserhaushaltsgesetz
| Kapitel 2 - Bewirtschaftung von Gewässern (§§ 6 - 49) |
| Abschnitt 1 - Gemeinsame Bestimmungen (§§ 6 - 24) |
(1) Erlaubnis und Bewilligung können für ein Vorhaben, das nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, nur in einem Verfahren erteilt werden, das den Anforderungen des genannten Gesetzes entspricht.
(2) Die Bewilligung kann nur in einem Verfahren erteilt werden, in dem die Betroffenen und die beteiligten Behörden Einwendungen geltend machen können.
Rechtsprechung zu § 11 WHG
49 Entscheidungen zu § 11 WHG in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- BGH, 15.03.2001 - III ZR 154/00
Umweltbedenken gegen Mini-Kraftwerke
- BGH, 27.04.1970 - III ZR 31/69
- OVG Rheinland-Pfalz, 05.10.2010 - 1 A 10689/09
Klagebefugnis eines Eigentümers eines für einen Tagebau in Anspruch genommenen ...
- VG Regensburg, 19.01.2009 - RO 8 K 08.651
Gericht gibt Klägern zum Höllbachtal teilweise Recht
- BGH, 04.07.2008 - V ZR 172/07
Immobilien - Notleitungsrecht
- VG Würzburg, 05.08.2010 - W 4 K 10.67
Wasserkraftwerk; Bewilligung; ungenehmigte Nutzung; Nutzungsuntersagung; ...
- VG Regensburg, 17.05.2010 - RN 8 K 10.581
Fischereirecht; wesentliche Umgestaltung; Altwasser; Plangenehmigung; beschränkte ...
- VGH Bayern, 08.02.2011 - 8 ZB 10.2389
Planergänzung; Fischtreppe; Bestandskraft von Bescheiden als Inhalts- und ...
- VGH Bayern, 23.09.2010 - 4 ZB 09.1190
Schadensersatz für durch Industrieabwässer geschädigte Kanalrohre; ...
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