Wasserhaushaltsgesetz
| Kapitel 2 - Bewirtschaftung von Gewässern (§§ 6 - 49) |
| Abschnitt 1 - Gemeinsame Bestimmungen (§§ 6 - 24) |
(1) Die Erlaubnis und die Bewilligung sind zu versagen, wenn
| 1. | schädliche, auch durch Nebenbestimmungen nicht vermeidbare oder nicht ausgleichbare Gewässerveränderungen zu erwarten sind oder | |
| 2. | andere Anforderungen nach öffentlich-rechtlichen Vorschriften nicht erfüllt werden. |
(2) Im Übrigen steht die Erteilung der Erlaubnis und der Bewilligung im pflichtgemäßen Ermessen (Bewirtschaftungsermessen) der zuständigen Behörde.
Rechtsprechung zu § 12 WHG
Rechtsprechungsübersichten:
- 2 Entscheidungen zu § 12 WHG im Volltext bei
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Literatur im Internet zu § 12 WHG
Querverweise
Redaktionelle Querverweise zu § 12 WHG:
- Verwaltungsverfahrensgesetz für Baden-Württemberg (LVwVfG)
- Verwaltungsakt
- Bestandskraft des Verwaltungsaktes
- § 49 II 1 Nr. 1 (Widerruf eines rechtmäßigen Verwaltungsaktes)
- Verwaltungsverfahrensgesetz (BVwVfG)
- Verwaltungsakt
- Bestandskraft des Verwaltungsaktes
- § 49 II 1 Nr. 1 (Widerruf eines rechtmäßigen Verwaltungsaktes)
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