Sie sehen hier das WHG in der am 1.3.2010 in Kraft getretenen Fassung. Diese weicht auch in der Paragraphenfolge von der bisher geltenden Fassung ab. Zur alten Fassung von § 12 WHG.

Wasserhaushaltsgesetz

   Kapitel 2 - Bewirtschaftung von Gewässern (§§ 6 - 49)   
   Abschnitt 1 - Gemeinsame Bestimmungen (§§ 6 - 24)   
§ 12
Voraussetzungen für die Erteilung der Erlaubnis und der Bewilligung, Bewirtschaftungsermessen

(1) Die Erlaubnis und die Bewilligung sind zu versagen, wenn

1. schädliche, auch durch Nebenbestimmungen nicht vermeidbare oder nicht ausgleichbare Gewässerveränderungen zu erwarten sind oder
2. andere Anforderungen nach öffentlich-rechtlichen Vorschriften nicht erfüllt werden.

(2) Im Übrigen steht die Erteilung der Erlaubnis und der Bewilligung im pflichtgemäßen Ermessen (Bewirtschaftungsermessen) der zuständigen Behörde.

Rechtsprechung zu § 12 WHG

Rechtsprechungsübersichten:

Literatur im Internet zu § 12 WHG

Querverweise

Redaktionelle Querverweise zu § 12 WHG:

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