Sie sehen hier das WHG in der am 1.3.2010 in Kraft getretenen Fassung. Diese weicht auch in der Paragraphenfolge von der bisher geltenden Fassung ab. Zur alten Fassung von § 17 WHG.

Wasserhaushaltsgesetz

   Kapitel 2 - Bewirtschaftung von Gewässern (§§ 6 - 49)   
   Abschnitt 1 - Gemeinsame Bestimmungen (§§ 6 - 24)   

§ 17
Zulassung vorzeitigen Beginns

(1) In einem Erlaubnis- oder Bewilligungsverfahren kann die zuständige Behörde auf Antrag zulassen, dass bereits vor Erteilung der Erlaubnis oder der Bewilligung mit der Gewässerbenutzung begonnen wird, wenn

1. mit einer Entscheidung zugunsten des Benutzers gerechnet werden kann,
2. an dem vorzeitigen Beginn ein öffentliches Interesse oder ein berechtigtes Interesse des Benutzers besteht und
3. der Benutzer sich verpflichtet, alle bis zur Entscheidung durch die Benutzung verursachten Schäden zu ersetzen und, falls die Benutzung nicht erlaubt oder bewilligt wird, den früheren Zustand wiederherzustellen.

(2) Die Zulassung des vorzeitigen Beginns kann jederzeit widerrufen werden. § 13 gilt entsprechend.

Rechtsprechung zu § 17 WHG

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Literatur im Internet zu § 17 WHG

Querverweise

Auf § 17 WHG verweisen folgende Vorschriften:
    WHG
      Besondere wasserwirtschaftliche Bestimmungen
        Abwasserbeseitigung
          § 58 (Einleiten von Abwasser in öffentliche Abwasseranlagen)
          § 60 (Abwasseranlagen)
        Gewässerausbau, Deich-, Damm- und Küstenschutzbauten
          § 69 (Abschnittsweise Zulassung, vorzeitiger Beginn)
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