Wasserhaushaltsgesetz
| Kapitel 2 - Bewirtschaftung von Gewässern (§§ 6 - 49) |
| Abschnitt 1 - Gemeinsame Bestimmungen (§§ 6 - 24) |
(1) In einem Erlaubnis- oder Bewilligungsverfahren kann die zuständige Behörde auf Antrag zulassen, dass bereits vor Erteilung der Erlaubnis oder der Bewilligung mit der Gewässerbenutzung begonnen wird, wenn
| 1. | mit einer Entscheidung zugunsten des Benutzers gerechnet werden kann, | |
| 2. | an dem vorzeitigen Beginn ein öffentliches Interesse oder ein berechtigtes Interesse des Benutzers besteht und | |
| 3. | der Benutzer sich verpflichtet, alle bis zur Entscheidung durch die Benutzung verursachten Schäden zu ersetzen und, falls die Benutzung nicht erlaubt oder bewilligt wird, den früheren Zustand wiederherzustellen. |
(2) Die Zulassung des vorzeitigen Beginns kann jederzeit widerrufen werden. § 13 gilt entsprechend.
Rechtsprechung zu § 17 WHG
26 Entscheidungen zu § 17 WHG in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- BVerfG, 24.02.2010 - 1 BvR 27/09
Verfassungsmäßigkeit des Erlöschens alter Wasserrechte nach § 136 S. 2 ...
- BVerfG, 15.07.1981 - 1 BvL 77/78
Naßauskiesung
Zum selben Verfahren:
- BGH, 03.06.1982 - III ZR 28/76
Kiesabbau im Grundwasser abgelehnt: Art. 14 GG verletzt?
- BGH, 03.06.1982 - III ZR 28/76
- BVerwG, 13.12.1974 - IV C 74.71
- OVG Sachsen, 27.03.2007 - 4 B 707/05
Alte Wasserrechte genügen nicht für den Betrieb von Wasserkraftwerken
- VG Düsseldorf, 14.09.2011 - 17 L 1377/11
- VG Ansbach, 10.09.2008 - AN 15 K 07.02603
Ableiten von Oberflächen- und Sickerwasser aus einer Mülldeponie
- BVerwG, 29.04.1992 - 7 B 14.92
- BGH, 24.03.1971 - V ZR 167/68
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Querverweise
Auf § 17 WHG verweisen folgende Vorschriften: