Wasserhaushaltsgesetz

   Erster Teil - Gemeinsame Bestimmungen für die Gewässer (§§ 1a - 22a)   
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Bau und Betrieb von Abwasseranlagen

(1) Abwasseranlagen sind so zu errichten und zu betreiben, dass die Anforderungen an das Einleiten von Abwasser insbesondere nach § 7a eingehalten werden. Im Übrigen gelten für Errichtung und Betrieb von Abwasseranlagen die allgemein anerkannten Regeln der Technik.

(2) Entsprechen vorhandene Anlagen nicht den Vorschriften des Absatzes 1, so gilt § 7a Abs. 3 entsprechend.

Rechtsprechung zu § 18b WHG

Rechtsprechungsübersichten:

Literatur im Internet zu § 18b WHG

Querverweise

Auf § 18b WHG verweisen folgende Vorschriften:
    WHG
      Gemeinsame Bestimmungen für die Gewässer
        § 6a (Supra- und internationale Anforderungen)

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