Wasserhaushaltsgesetz

   Erster Teil - Gemeinsame Bestimmungen für die Gewässer (§§ 1a - 22a)   
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Widerruf der Genehmigung

(1) Die Genehmigung nach § 19a kann gegen Entschädigung ganz oder teilweise widerrufen werden, wenn eine Verunreinigung der Gewässer oder eine sonstige nachteilige Veränderung ihrer Eigenschaften zu besorgen ist. Dies gilt auch, wenn die Besorgnis durch Teile der Rohrleitungsanlage begründet ist, die außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes errichtet oder betrieben werden.

(2) Die Genehmigung kann ohne Entschädigung ganz oder teilweise widerrufen werden, wenn der Inhaber trotz einer mit der Androhung des Widerrufs verbundenen Warnung Bedingungen oder Auflagen nicht erfüllt hat.

(3) Unberührt bleibt die Festsetzung nachträglicher Auflagen ohne Entschädigung nach § 19b Abs. 1 Satz 3.

Literatur im Internet zu § 19c WHG

Querverweise

Auf § 19c WHG verweisen folgende Vorschriften:
    WHG
      Gemeinsame Bestimmungen für die Gewässer
        § 19a (Genehmigung von Rohrleitungsanlagen zum Befördern wassergefährdender Stoffe)
        § 19e (Bestehende Anlagen)

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