Wasserhaushaltsgesetz

   Erster Teil - Gemeinsame Bestimmungen für die Gewässer (§§ 1a - 22a)   
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Erlaubnis- und Bewilligungserfordernis

(1) Eine Benutzung der Gewässer bedarf der behördlichen Erlaubnis (§ 7) oder Bewilligung (§ 8), soweit sich nicht aus den Bestimmungen dieses Gesetzes oder aus den im Rahmen dieses Gesetzes erlassenen landesrechtlichen Bestimmungen etwas anderes ergibt.

(2) Die Erlaubnis und die Bewilligung geben kein Recht auf Zufluss von Wasser bestimmter Menge und Beschaffenheit. Unbeschadet des § 11 berühren sie nicht privatrechtliche Ansprüche auf Zufluss von Wasser bestimmter Menge und Beschaffenheit.

Rechtsprechung zu § 2 WHG

Rechtsprechungsübersichten:

Literatur im Internet zu § 2 WHG

Querverweise

Auf § 2 WHG verweisen folgende Vorschriften:
    WHG
      Bußgeld- und Schlussbestimmungen
        § 41 (Ordnungswidrigkeiten)
Redaktionelle Querverweise zu § 2 WHG:
    Wassergesetz für Baden-Württemberg (WasserG)
      Benutzung der Gewässer, Umsetzung von Recht der Europäischen Gemeinschaft und von zwischenstaatlichen Vereinbarungen, Heilquellenschutz, Wasserversorgung, Wasserbecken, Talsperren und Abwasserbeseitigung
        Gemeinsame Bestimmungen für die Benutzung der Gewässer
          § 13 (Benutzungen)

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