Wasserhaushaltsgesetz
| Erster Teil - Gemeinsame Bestimmungen für die Gewässer (§§ 1a - 22a) |
(1) Eine Benutzung der Gewässer bedarf der behördlichen Erlaubnis (§ 7) oder Bewilligung (§ 8), soweit sich nicht aus den Bestimmungen dieses Gesetzes oder aus den im Rahmen dieses Gesetzes erlassenen landesrechtlichen Bestimmungen etwas anderes ergibt.
(2) Die Erlaubnis und die Bewilligung geben kein Recht auf Zufluss von Wasser bestimmter Menge und Beschaffenheit. Unbeschadet des § 11 berühren sie nicht privatrechtliche Ansprüche auf Zufluss von Wasser bestimmter Menge und Beschaffenheit.
Rechtsprechung zu § 2 WHG
Rechtsprechungsübersichten:
- 11 Entscheidungen zu § 2 WHG im Volltext bei
geordnet nach Relevanz oder nach Datum
Literatur im Internet zu § 2 WHG
Querverweise
Auf § 2 WHG verweisen folgende Vorschriften:
- Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz (UmwRbG)
- § 1 (Anwendungsbereich)
- Umweltschadensgesetz (USchadG)
- § 14 (Übergangsvorschrift zu Anlage 1)
- Wassergesetz für Baden-Württemberg (WasserG)
- Benutzung der Gewässer, Umsetzung von Recht der Europäischen Gemeinschaft und von zwischenstaatlichen Vereinbarungen, Heilquellenschutz, Wasserversorgung, Wasserbecken, Talsperren und Abwasserbeseitigung
- Gemeinsame Bestimmungen für die Benutzung der Gewässer
- § 13 (Benutzungen)
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