Wasserhaushaltsgesetz
| Kapitel 2 - Bewirtschaftung von Gewässern (§§ 6 - 49) |
| Abschnitt 1 - Gemeinsame Bestimmungen (§§ 6 - 24) |
(1) Alte Rechte und alte Befugnisse, die bis zum 28. Februar 2010 noch nicht im Wasserbuch eingetragen oder zur Eintragung in das Wasserbuch angemeldet worden sind, können bis zum 1. März 2013 bei der zuständigen Behörde zur Eintragung in das Wasserbuch angemeldet werden. § 32 des Verwaltungsverfahrensgesetzes gilt entsprechend. Alte Rechte und alte Befugnisse, die nicht nach den Sätzen 1 und 2 angemeldet worden sind, erlöschen am 1. März 2020, soweit das alte Recht oder die alte Befugnis nicht bereits zuvor aus anderen Gründen erloschen ist.
(2) Absatz 1 gilt nicht für alte Rechte und alte Befugnisse, die nach einer öffentlichen Aufforderung nach § 16 Absatz 2 Satz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes in der am 28. Februar 2010 geltenden Fassung innerhalb der dort genannten Frist nicht zur Eintragung in das Wasserbuch angemeldet worden sind. Für diese alten Rechte und alten Befugnisse gilt § 16 Absatz 2 Satz 2 und 3 des Wasserhaushaltsgesetzes in der am 28. Februar 2010 geltenden Fassung.
Rechtsprechung zu § 21 WHG
22 Entscheidungen zu § 21 WHG in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- VGH Baden-Württemberg, 08.09.1989 - 5 S 1695/89
Voraussetzungen einer wasserrechtlichen Überprüfung eines Betriebsgrundstücks
- BGH, 03.02.2000 - III ZR 296/98
Polizeiliche Untersagung der Naßauskiesung; Berücksichtigung rechtmäßigen ...
- LAG Düsseldorf, 29.09.2009 - 6 Sa 492/09
Abberufung eines Beauftragten für Abfall- und Gewässerschutz durch Arbeitgeberin
- OVG Rheinland-Pfalz, 07.05.1991 - 1 A 10297/89
Zur Abgrenzung zwischen Amtsermittlung und gegenüber einem Verantwortlichen ...
- VG Berlin, 07.05.2004 - 10 A 76.04
Voraussetzungen für den Erlass einer Anordnung zur orientierenden Untersuchung
- OVG Nordrhein-Westfalen, 24.05.1995 - 20 B 3405/93
Zu den Kosten der Gewässeraufsicht
- VG Karlsruhe, 27.05.1994 - 13 K 2711/93
Einzelfall, bei dem - ohne dass bereits Analysenergebnisse von ...
- VGH Baden-Württemberg, 13.11.1990 - 5 S 761/89
Zur Frage der allgemeinen Gewässeraufsicht gegenüber einem ...
Zum selben Verfahren:
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Abwasserabgabe, Erklärungspflicht, 4 aus 5-Regel, Rahmen-Abwasser-VwV, höchstes ...
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