Wasserhaushaltsgesetz
| Erster Teil - Gemeinsame Bestimmungen für die Gewässer (§§ 1a - 22a) |
Die Länder können für Abwassereinleitungen von Gebietskörperschaften, aus Gebietskörperschaften gebildeten Zusammenschlüssen und öffentlich-rechtlichen Wasserverbänden eine von den §§ 21a bis 21f abweichende Regelung treffen. Diese Regelung muss eine mindestens gleichwertige Selbstüberwachung und Verstärkung der Anstrengungen im Interesse des Gewässerschutzes gewährleisten.
Literatur im Internet zu § 21g WHG
Querverweise
Auf § 21g WHG verweisen folgende Vorschriften:
- Wassergesetz für Baden-Württemberg (WasserG)
- Benutzung der Gewässer, Umsetzung von Recht der Europäischen Gemeinschaft und von zwischenstaatlichen Vereinbarungen, Heilquellenschutz, Wasserversorgung, Wasserbecken, Talsperren und Abwasserbeseitigung
- Abwasserbeseitigung
- § 45h (Gewässerschutzbeauftragter (zu § 21g WHG))
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