Wasserhaushaltsgesetz
| Kapitel 2 - Bewirtschaftung von Gewässern (§§ 6 - 49) |
| Abschnitt 1 - Gemeinsame Bestimmungen (§§ 6 - 24) |
Art, Maß und Zeiten der Gewässerbenutzung im Rahmen von Erlaubnissen, Bewilligungen, alten Rechten und alten Befugnissen können auf Antrag eines Beteiligten oder von Amts wegen in einem Ausgleichsverfahren geregelt oder beschränkt werden, wenn das Wasser nach Menge oder Beschaffenheit nicht für alle Benutzungen ausreicht oder zumindest eine Benutzung beeinträchtigt ist und wenn das Wohl der Allgemeinheit es erfordert. Der Ausgleich ist unter Abwägung der Interessen der Beteiligten und des Wohls der Allgemeinheit sowie unter Berücksichtigung des Gemeingebrauchs nach pflichtgemäßem Ermessen festzulegen.
Rechtsprechung zu § 22 WHG
145 Entscheidungen zu § 22 WHG in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- BGH, 31.05.2007 - III ZR 3/06
Wasserrecht - Anlagenhaftung nach § 22 Abs. 2 WHG
- BGH, 22.07.1999 - III ZR 198/98
Haftung des ehemaligen und des neuen Inhabers einer Anlage; Haftung für aus einem ...
- BGH, 13.11.2003 - III ZR 368/02
GoA durch Erfüllung von Gewässerunterhaltungspflichten
- BGH, 12.09.2002 - III ZR 214/01
Schadensersatz - Haftung des Inhabers eines Waschplatzes
- BGH, 06.05.1999 - III ZR 89/97
Umfang der Schadensersatzpflicht des Inhabers einer gefährlichen Anlage; ...
- OLG Hamm, 17.10.2006 - 21 U 177/05
Sachverständige - Haftung für fehlerhafte Überprüfung einer Heizöltankstillegung
- BGH, 23.12.1966 - V ZR 144/63
Wassergefährdung durch Tankfahrzeug sowie zum Anlagenbegriff; Benzinversickerung; ...
- BGH, 08.01.1981 - III ZR 157/79
Anlage i.S. v. § 22 WHG; Äthylacetat; Erdaushub; Grundwasser; ...
- BGH, 22.11.1971 - III ZR 112/69
Beweislast bei Ansprüchen aus § 22 WHG
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Querverweise
- Umwelthaftungsgesetz (UmweltHG)
- §§ 1 ff (Anlagenhaftung bei Umwelteinwirkungen)