Wasserhaushaltsgesetz
| Kapitel 2 - Bewirtschaftung von Gewässern (§§ 6 - 49) |
| Abschnitt 1 - Gemeinsame Bestimmungen (§§ 6 - 24) |
(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, nach Anhörung der beteiligten Kreise durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, auch zur Umsetzung bindender Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaften oder der Europäischen Union und zwischenstaatlicher Vereinbarungen, Vorschriften zum Schutz und zur Bewirtschaftung der Gewässer nach den Grundsätzen des § 6 und den Bewirtschaftungszielen nach Maßgabe der §§ 27 bis 31, 44, 45a und 47 sowie zur näheren Bestimmung der sich aus diesem Gesetz ergebenden Pflichten zu erlassen, insbesondere nähere Regelungen über
| 1. | Anforderungen an die Gewässereigenschaften, | |
| 2. | die Ermittlung, Beschreibung, Festlegung und Einstufung sowie Darstellung des Zustands von Gewässern, | |
| 3. | Anforderungen an die Benutzung von Gewässern, insbesondere an das Einbringen und Einleiten von Stoffen, | |
| 4. | Anforderungen an die Erfüllung der Abwasserbeseitigungspflicht, | |
| 5. | Anforderungen an die Errichtung, den Betrieb und die Benutzung von Abwasseranlagen und sonstigen in diesem Gesetz geregelten Anlagen, | |
| 6. | den Schutz der Gewässer gegen nachteilige Veränderungen ihrer Eigenschaften durch den Umgang mit wassergefährdenden Stoffen, | |
| 7. | die Festsetzung von Schutzgebieten sowie Anforderungen, Gebote und Verbote, die in den festgesetzten Gebieten zu beachten sind, | |
| 8. | die Überwachung der Gewässereigenschaften und die Überwachung der Einhaltung der Anforderungen, die durch dieses Gesetz oder auf Grund dieses Gesetzes erlassener Rechtsvorschriften festgelegt worden sind, | |
| 9. | Messmethoden und Messverfahren einschließlich Verfahren zur Gewährleistung der Vergleichbarkeit von Bewertungen der Gewässereigenschaften im Rahmen der flussgebietsbezogenen Gewässerbewirtschaftung und der Bewirtschaftung der Meeresgewässer (Interkalibrierung) sowie die Qualitätssicherung analytischer Daten, | |
| 10. | die durchzuführenden behördlichen Verfahren, | |
| 11. | die Beschaffung, Bereitstellung und Übermittlung von Informationen sowie Berichtspflichten, | |
| 12. | die wirtschaftliche Analyse von Wassernutzungen, die Auswirkungen auf Gewässer haben. |
(2) Beteiligte Kreise sind ein jeweils auszuwählender Kreis von Vertreterinnen und Vertretern der Wissenschaft, der beteiligten Wirtschaft, der kommunalen Spitzenverbände, der Umweltvereinigungen, der sonstigen Betroffenen und der für die Wasserwirtschaft zuständigen obersten Landesbehörden.
(3) Solange und soweit die Bundesregierung von der Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen nach Absatz 1, auch in Verbindung mit § 46 Absatz 2, § 48 Absatz 1 Satz 2, § 57 Absatz 2, § 58 Absatz 1 Satz 2, § 61 Absatz 3, § 62 Absatz 4 und § 63 Absatz 2 Satz 2, keinen Gebrauch gemacht hat, sind die Landesregierungen ermächtigt, durch Rechtsverordnung entsprechende Vorschriften zu erlassen. Die Landesregierungen können die Ermächtigung auf eine oder mehrere oberste Landesbehörden übertragen.
Rechtsprechung zu § 23 WHG
72 Entscheidungen zu § 23 WHG in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- BGH, 31.05.2007 - III ZR 259/06
Schadensersatzansprüche des Inhabers von Fischereirechten wegen des Baus und des ...
- OVG Saarland, 02.02.2004 - 3 Q 3/03
Rechtsinstitut der Verwirkung; Anfechtung der Widmung einer Kanalleitung durch ...
- VerfGH Bayern, 13.05.2009 - 19-VII-08
Popularklage hinsichtlich Genehmigungsvorbehalt für das Tauchen mit Atemgerät
- OLG Hamm, 22.06.1993 - 10 U 209/92
Ansprüche von Anliegern auf Beseitigung von Absperrmaßnahmen hinsichtlich eines ...
- BGH, 31.05.2007 - III ZR 258/06
Schadensrecht - Fischereirecht als "sonstiges Recht"
- BGH, 31.05.2007 - III ZR 260/06
Schadensersatzansprüche des Inhabers von Fischereirechten wegen des Baus und des ...
- BVerwG, 08.05.2003 - 7 C 15.02
Abfall; Abfallbesitzer; tatsächliche Sachherrschaft; Zusammentragen von Abfall; ...
- BVerwG, 28.01.2010 - 8 C 19.09
Feststellungsklage; Rechtsverhältnis; konkret; streitig; Sperrwirkung; ...
- VG Aachen, 21.11.2007 - 6 K 68/06
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Querverweise
- WHG
- Bewirtschaftung von Gewässern
- Bewirtschaftung von Meeresgewässern
- § 45l (Zuständigkeit im Bereich der deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone und des Festlandsockels)
- Besondere wasserwirtschaftliche Bestimmungen
- Abwasserbeseitigung
- Bußgeld- und Überleitungsbestimmungen
- § 103 (Bußgeldvorschriften)