Wasserhaushaltsgesetz

   Zweiter Teil - Bestimmungen für oberirdische Gewässer (§§ 23 - 32)   
   Erster Abschnitt - Erlaubnisfreie Benutzungen (§§ 23 - 25)   
vorherige Vorschriftnächste Vorschrift § 23
Gemeingebrauch

Jedermann darf oberirdische Gewässer in einem Umfang benutzen, wie dies nach Landesrecht als Gemeingebrauch gestattet ist, soweit nicht Rechte anderer entgegenstehen und soweit Befugnisse oder der Eigentümer- oder Anliegergebrauch anderer dadurch nicht beeinträchtigt werden.

Rechtsprechung zu § 23 WHG

Rechtsprechungsübersichten:

Literatur im Internet zu § 23 WHG

Querverweise

Auf § 23 WHG verweisen folgende Vorschriften:
    Wassergesetz für Baden-Württemberg (WasserG)
      Benutzung der Gewässer, Umsetzung von Recht der Europäischen Gemeinschaft und von zwischenstaatlichen Vereinbarungen, Heilquellenschutz, Wasserversorgung, Wasserbecken, Talsperren und Abwasserbeseitigung
        Gemeinsame Bestimmungen für die Benutzung der Gewässer
          § 17a (Entgelt für Wasserentnahmen)
        Besondere Bestimmungen für die Benutzung oberirdischer Gewässer
          Erlaubnis- und bewilligungsfreier Gebrauch
            § 26 (Gemeingebrauch (zu § 23 WHG))

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