Wasserhaushaltsgesetz
| Zweiter Teil - Bestimmungen für oberirdische Gewässer (§§ 23 - 32) |
| Erster Abschnitt - Erlaubnisfreie Benutzungen (§§ 23 - 25) |
Rechtsprechung zu § 23 WHG
Rechtsprechungsübersichten:
- 5 Entscheidungen zu § 23 WHG im Volltext bei
geordnet nach Relevanz oder nach Datum
Literatur im Internet zu § 23 WHG
Querverweise
Auf § 23 WHG verweisen folgende Vorschriften:
- Wassergesetz für Baden-Württemberg (WasserG)
- Benutzung der Gewässer, Umsetzung von Recht der Europäischen Gemeinschaft und von zwischenstaatlichen Vereinbarungen, Heilquellenschutz, Wasserversorgung, Wasserbecken, Talsperren und Abwasserbeseitigung
- Gemeinsame Bestimmungen für die Benutzung der Gewässer
- § 17a (Entgelt für Wasserentnahmen)
- Besondere Bestimmungen für die Benutzung oberirdischer Gewässer
- Erlaubnis- und bewilligungsfreier Gebrauch
- § 26 (Gemeingebrauch (zu § 23 WHG))
- Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG)
- Erholung in Natur und Landschaft
- § 56 (Betreten der Flur)
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