Wasserhaushaltsgesetz
| Kapitel 2 - Bewirtschaftung von Gewässern (§§ 6 - 49) |
| Abschnitt 2 - Bewirtschaftung oberirdischer Gewässer (§§ 25 - 42) |
(1) Eine Erlaubnis oder eine Bewilligung ist, soweit durch Landesrecht nicht etwas anderes bestimmt ist, nicht erforderlich für die Benutzung eines oberirdischen Gewässers durch den Eigentümer oder die durch ihn berechtigte Person für den eigenen Bedarf, wenn dadurch andere nicht beeinträchtigt werden und keine nachteilige Veränderung der Wasserbeschaffenheit, keine wesentliche Verminderung der Wasserführung sowie keine andere Beeinträchtigung des Wasserhaushalts zu erwarten sind. Der Eigentümergebrauch umfasst nicht das Einbringen und Einleiten von Stoffen in oberirdische Gewässer. § 25 Satz 3 gilt entsprechend.
(2) Die Eigentümer der an oberirdische Gewässer grenzenden Grundstücke und die zur Nutzung dieser Grundstücke Berechtigten (Anlieger) dürfen oberirdische Gewässer ohne Erlaubnis oder Bewilligung nach Maßgabe des Absatzes 1 benutzen.
(3) An Bundeswasserstraßen und an sonstigen Gewässern, die der Schifffahrt dienen oder künstlich errichtet sind, findet ein Gebrauch nach Absatz 2 nicht statt.
Rechtsprechung zu § 26 WHG
57 Entscheidungen zu § 26 WHG in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- BVerwG, 27.01.1997 - 11 B 1.97
- OVG Hamburg, 27.04.1983 - Bf II 15/79
Sturmflut - Ölschaden - Zustandsstörerhaftung, §§ 947, 948 BGB, ...
- BVerwG, 13.07.1979 - 4 C 10.76
- BVerwG, 18.11.2010 - 7 B 23.10
Entgeltfreiheit der Entnahme von Wasser aus Gewässern im Wege der Nassauskiesung ...
- OVG Schleswig-Holstein, 26.05.1999 - 2 L 231/96
Zur Heranziehung zu den Kosten der Gefahrerforschung nach ...
- VG Freiburg, 04.10.2007 - 1 K 1618/07
Ausschluss von Klärschlamm für die bodenbezogene Verwertung
- VGH Baden-Württemberg, 20.05.2010 - 3 S 1253/08
Wasserrechtliche Erlaubnis für die Errichtung von Bootsanbindepfählen (Dalben) in ...
- VG Düsseldorf, 02.04.2003 - 6 L 1413/01
Einbringen von Verfüllmaterial in einen Baggersee
- BVerwG, 31.10.1975 - IV C 8.74
VwGO § 137 Abs. 1; WHG § 1 Abs. 1, § 2, § 3 Abs. 1 Nr. 4, ...
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