Wasserhaushaltsgesetz
| Kapitel 2 - Bewirtschaftung von Gewässern (§§ 6 - 49) |
| Abschnitt 2 - Bewirtschaftung oberirdischer Gewässer (§§ 25 - 42) |
(1) Oberirdische Gewässer sind, soweit sie nicht nach § 28 als künstlich oder erheblich verändert eingestuft werden, so zu bewirtschaften, dass
| 1. | eine Verschlechterung ihres ökologischen und ihres chemischen Zustands vermieden wird und | |
| 2. | ein guter ökologischer und ein guter chemischer Zustand erhalten oder erreicht werden. |
(2) Oberirdische Gewässer, die nach § 28 als künstlich oder erheblich verändert eingestuft werden, sind so zu bewirtschaften, dass
| 1. | eine Verschlechterung ihres ökologischen Potenzials und ihres chemischen Zustands vermieden wird und | |
| 2. | ein gutes ökologisches Potenzial und ein guter chemischer Zustand erhalten oder erreicht werden. |
Literatur im Internet zu § 27 WHG
Querverweise
Auf § 27 WHG verweisen folgende Vorschriften:
- WHG
- Bewirtschaftung von Gewässern
- Gemeinsame Bestimmungen
- § 23 (Rechtsverordnungen zur Gewässerbewirtschaftung)
- Bewirtschaftung oberirdischer Gewässer
- § 28 (Einstufung künstlicher und erheblich veränderter Gewässer)
§ 29 (Fristen zur Erreichung der Bewirtschaftungsziele)
§ 30 (Abweichende Bewirtschaftungsziele)
§ 31 (Ausnahmen von den Bewirtschaftungszielen)
§ 33 (Mindestwasserführung)
§ 34 (Durchgängigkeit oberirdischer Gewässer)
§ 35 (Wasserkraftnutzung)
§ 39 (Gewässerunterhaltung)
- Bewirtschaftung von Küstengewässern
- § 44 (Bewirtschaftungsziele für Küstengewässer)
- Bewirtschaftung von Meeresgewässern
- § 45c (Anfangsbewertung)
- Besondere wasserwirtschaftliche Bestimmungen
- Wasserwirtschaftliche Planung und Dokumentation
- § 82 (Maßnahmenprogramm)
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