Sie sehen hier das WHG in der am 1.3.2010 in Kraft getretenen Fassung. Diese weicht auch in der Paragraphenfolge von der bisher geltenden Fassung ab. Zur alten Fassung von § 27 WHG.

Wasserhaushaltsgesetz

   Kapitel 2 - Bewirtschaftung von Gewässern (§§ 6 - 49)   
   Abschnitt 2 - Bewirtschaftung oberirdischer Gewässer (§§ 25 - 42)   

§ 27
Bewirtschaftungsziele für oberirdische Gewässer

(1) Oberirdische Gewässer sind, soweit sie nicht nach § 28 als künstlich oder erheblich verändert eingestuft werden, so zu bewirtschaften, dass

1. eine Verschlechterung ihres ökologischen und ihres chemischen Zustands vermieden wird und
2. ein guter ökologischer und ein guter chemischer Zustand erhalten oder erreicht werden.

(2) Oberirdische Gewässer, die nach § 28 als künstlich oder erheblich verändert eingestuft werden, sind so zu bewirtschaften, dass

1. eine Verschlechterung ihres ökologischen Potenzials und ihres chemischen Zustands vermieden wird und
2. ein gutes ökologisches Potenzial und ein guter chemischer Zustand erhalten oder erreicht werden.

Rechtsprechung zu § 27 WHG

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Literatur im Internet zu § 27 WHG

Querverweise

Auf § 27 WHG verweisen folgende Vorschriften:
    WHG
      Bewirtschaftung von Gewässern
        Gemeinsame Bestimmungen
          § 23 (Rechtsverordnungen zur Gewässerbewirtschaftung)
        Bewirtschaftung oberirdischer Gewässer
          § 28 (Einstufung künstlicher und erheblich veränderter Gewässer)
          § 29 (Fristen zur Erreichung der Bewirtschaftungsziele)
          § 30 (Abweichende Bewirtschaftungsziele)
          § 31 (Ausnahmen von den Bewirtschaftungszielen)
          § 33 (Mindestwasserführung)
          § 34 (Durchgängigkeit oberirdischer Gewässer)
          § 35 (Wasserkraftnutzung)
          § 39 (Gewässerunterhaltung)
        Bewirtschaftung von Küstengewässern
          § 44 (Bewirtschaftungsziele für Küstengewässer)
        Bewirtschaftung von Meeresgewässern
          § 45c (Anfangsbewertung)
     
      Besondere wasserwirtschaftliche Bestimmungen
        Wasserwirtschaftliche Planung und Dokumentation
          § 82 (Maßnahmenprogramm)
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