Wasserhaushaltsgesetz
Kapitel 2 - Bewirtschaftung von Gewässern (§§ 6 - 49) |
Abschnitt 2 - Bewirtschaftung oberirdischer Gewässer (§§ 25 - 42) |
(1) 1Ein guter ökologischer und ein guter chemischer Zustand der oberirdischen Gewässer sowie ein gutes ökologisches Potenzial und ein guter chemischer Zustand der künstlichen und erheblich veränderten Gewässer sind bis zum 22. Dezember 2015 zu erreichen. 2Durch Rechtsverordnung nach § 23 Absatz 1 Nummer 1 können zur Umsetzung bindender Rechtsakte der Europäischen Union abweichende Fristen bestimmt werden.
(2) 1Die zuständige Behörde kann die Frist nach Absatz 1 verlängern, wenn sich der Gewässerzustand nicht weiter verschlechtert und
2Fristverlängerungen nach Satz 1 dürfen die Verwirklichung der in den §§ 27, 44 und 47 Absatz 1 festgelegten Bewirtschaftungsziele in anderen Gewässern derselben Flussgebietseinheit nicht dauerhaft ausschließen oder gefährden.
(3) 1Fristverlängerungen nach Absatz 2 Satz 1 sind höchstens zweimal für einen Zeitraum von jeweils sechs Jahren zulässig. 2Lassen sich die Bewirtschaftungsziele auf Grund der natürlichen Gegebenheiten nicht innerhalb der Fristverlängerungen nach Satz 1 erreichen, sind weitere Verlängerungen möglich.
(4) Die Fristen nach den Absätzen 1 bis 3 gelten auch für Gewässer in Schutzgebieten im Sinne des Artikels 6 in Verbindung mit Anhang IV der Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik (ABl. L 327 vom 22.12.2000, S. 1), die zuletzt durch die Richtlinie 2008/105/EG (ABl. L 348 vom 24.12.2008, S. 84) geändert worden ist, in ihrer jeweils geltenden Fassung, sofern die Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften oder der Europäischen Union, nach denen die Schutzgebiete ausgewiesen worden sind, keine anderweitigen Bestimmungen enthalten.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Änderung des Umweltstatistikgesetzes und des Wasserhaushaltsgesetzes vom 15.11.2014
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
20.05.2015 | Gesetz zur Änderung des Umweltstatistikgesetzes und des Wasserhaushaltsgesetzes | 15.11.2014 | |
18.08.2010 | Gesetz zur Umsetzung der Dienstleistungsrichtlinie auf dem Gebiet des Umweltrechts sowie zur Änderung umweltrechtlicher Vorschriften | 11.08.2010 |
Rechtsprechung zu § 29 WHG
60 Entscheidungen zu § 29 WHG in unserer Datenbank:
- OVG Mecklenburg-Vorpommern, 05.12.2023 - 3 LB 345/18
- OVG Niedersachsen, 21.11.2023 - 7 KS 8/21
Bewirtschaftungsplan; Bewirtschaftungszeitraum; Fristverlängerung ...
- VG Freiburg, 08.12.2020 - 3 K 5482/18
Wasserrechtliche Erlaubnis zum Aufstau der Donau an einer Wehranlage
- OVG Berlin-Brandenburg, 17.10.2023 - 9 B 5.15
Müggelspreeniederung; Renaturierung; oberseitige Altarmwiederanschlüsse; ...
Zum selben Verfahren:
- VG Frankfurt/Oder, 27.02.2015 - 5 K 1240/10
Wasserrecht
- VG Frankfurt/Oder, 27.02.2015 - 5 K 1240/10
- OVG Berlin-Brandenburg, 20.12.2018 - 6 B 1.17
Wasserrechtliche Erlaubnis; Trockenlegung Lagerstätte für Braunkohlenbergbau; ...
- OVG Sachsen-Anhalt, 11.08.2022 - 2 L 14/20
Umlage von Gewässerunterhaltungsbeiträgen
- VG Bayreuth, 11.11.2020 - B 7 K 19.330
Anordnung einer Vorplanung für eine Fischwanderhilfe
- VG Sigmaringen, 14.11.2018 - 10 K 118/17
Umweltverbandsklage; Beteiligungsrecht; Verschlechterungsverbot; ...
- OVG Berlin-Brandenburg, 04.03.2021 - 12 B 3.20
Heranziehung forstwirtschaftlich genutzter Grundstücke zur Umlage des ...
Querverweise
Auf § 29 WHG verweisen folgende Vorschriften:
- Wasserhaushaltsgesetz (WHG)
- Allgemeine Bestimmungen
- § 3 (Begriffsbestimmungen)
- Bewirtschaftung von Gewässern
- Gemeinsame Bestimmungen
- Bewirtschaftung oberirdischer Gewässer
- Bewirtschaftung von Küstengewässern
- § 44 (Bewirtschaftungsziele für Küstengewässer)
- Bewirtschaftung von Meeresgewässern
- § 45c (Anfangsbewertung)
- Bewirtschaftung des Grundwassers
- § 47 (Bewirtschaftungsziele für das Grundwasser)