Wasserhaushaltsgesetz

   Kapitel 2 - Bewirtschaftung von Gewässern (§§ 6 - 49)   
   Abschnitt 2 - Bewirtschaftung oberirdischer Gewässer (§§ 25 - 42)   
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§ 29
Fristen zur Erreichung der Bewirtschaftungsziele

(1) 1Ein guter ökologischer und ein guter chemischer Zustand der oberirdischen Gewässer sowie ein gutes ökologisches Potenzial und ein guter chemischer Zustand der künstlichen und erheblich veränderten Gewässer sind bis zum 22. Dezember 2015 zu erreichen. 2Durch Rechtsverordnung nach § 23 Absatz 1 Nummer 1 können zur Umsetzung bindender Rechtsakte der Europäischen Union abweichende Fristen bestimmt werden.

(2) 1Die zuständige Behörde kann die Frist nach Absatz 1 verlängern, wenn sich der Gewässerzustand nicht weiter verschlechtert und

1. die notwendigen Verbesserungen des Gewässerzustands auf Grund der natürlichen Gegebenheiten nicht fristgerecht erreicht werden können,
2. die vorgesehenen Maßnahmen nur schrittweise in einem längeren Zeitraum technisch durchführbar sind oder
3. die Einhaltung der Frist mit unverhältnismäßig hohem Aufwand verbunden wäre.

2Fristverlängerungen nach Satz 1 dürfen die Verwirklichung der in den §§ 27, 44 und 47 Absatz 1 festgelegten Bewirtschaftungsziele in anderen Gewässern derselben Flussgebietseinheit nicht dauerhaft ausschließen oder gefährden.

(3) 1Fristverlängerungen nach Absatz 2 Satz 1 sind höchstens zweimal für einen Zeitraum von jeweils sechs Jahren zulässig. 2Lassen sich die Bewirtschaftungsziele auf Grund der natürlichen Gegebenheiten nicht innerhalb der Fristverlängerungen nach Satz 1 erreichen, sind weitere Verlängerungen möglich.

(4) Die Fristen nach den Absätzen 1 bis 3 gelten auch für Gewässer in Schutzgebieten im Sinne des Artikels 6 in Verbindung mit Anhang IV der Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik (ABl. L 327 vom 22.12.2000, S. 1), die zuletzt durch die Richtlinie 2008/105/EG (ABl. L 348 vom 24.12.2008, S. 84) geändert worden ist, in ihrer jeweils geltenden Fassung, sofern die Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften oder der Europäischen Union, nach denen die Schutzgebiete ausgewiesen worden sind, keine anderweitigen Bestimmungen enthalten.

Fassung aufgrund des Gesetzes zur Änderung des Umweltstatistikgesetzes und des Wasserhaushaltsgesetzes vom 15.11.2014 (BGBl. I S. 1724), in Kraft getreten am 20.05.2015 Gesetzesbegründung verfügbar

Änderungsübersicht
InkrafttretenÄnderungsgesetzAusfertigungFundstelle
20.05.2015
Änderung
Vorherige Fassung und Synopse über buzer.de (öffnet in neuem Tab)
Änderung
Gesetz zur Änderung des Umweltstatistikgesetzes und des Wasserhaushaltsgesetzes15.11.2014BGBl. I S. 1724
18.08.2010
Änderung
Vorherige Fassung und Synopse über buzer.de (öffnet in neuem Tab)
Änderung
Gesetz zur Umsetzung der Dienstleistungsrichtlinie auf dem Gebiet des Umweltrechts sowie zur Änderung umweltrechtlicher Vorschriften11.08.2010BGBl. I S. 1163

Rechtsprechung zu § 29 WHG

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Querverweise

Auf § 29 WHG verweisen folgende Vorschriften:

    Wasserhaushaltsgesetz (WHG) 
      Allgemeine Bestimmungen
        § 3 (Begriffsbestimmungen)
     
      Bewirtschaftung von Gewässern
        Gemeinsame Bestimmungen
          § 6a (Grundsätze für die Kosten von Wasserdienstleistungen und Wassernutzungen)
          § 23 (Rechtsverordnungen zur Gewässerbewirtschaftung)
        Bewirtschaftung oberirdischer Gewässer
          § 30 (Abweichende Bewirtschaftungsziele)
          § 31 (Ausnahmen von den Bewirtschaftungszielen)
          § 33 (Mindestwasserführung)
          § 34 (Durchgängigkeit oberirdischer Gewässer)
          § 35 (Wasserkraftnutzung)
          § 39 (Gewässerunterhaltung)
        Bewirtschaftung von Küstengewässern
          § 44 (Bewirtschaftungsziele für Küstengewässer)
        Bewirtschaftung von Meeresgewässern
          § 45c (Anfangsbewertung)
        Bewirtschaftung des Grundwassers
          § 47 (Bewirtschaftungsziele für das Grundwasser)
     
      Besondere wasserwirtschaftliche Bestimmungen
        Gewässerausbau, Deich-, Damm- und Küstenschutzbauten
          § 68 (Planfeststellung, Plangenehmigung)
        Wasserwirtschaftliche Planung und Dokumentation
          § 82 (Maßnahmenprogramm)
          § 83 (Bewirtschaftungsplan)
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