Wasserhaushaltsgesetz
| Erster Teil - Gemeinsame Bestimmungen für die Gewässer (§§ 1a - 22a) |
(1) Benutzungen im Sinne dieses Gesetzes sind
| 1. | Entnehmen und Ableiten von Wasser aus oberirdischen Gewässern, | |
| 2. | Aufstauen und Absenken von oberirdischen Gewässern, | |
| 3. | Entnehmen fester Stoffe aus oberirdischen Gewässern, soweit dies auf den Zustand des Gewässers oder auf den Wasserabfluss einwirkt, | |
| 4. | Einbringen und Einleiten von Stoffen in oberirdische Gewässer, | |
| 4a. | Einbringen und Einleiten von Stoffen in Küstengewässer, | |
| 5. | Einleiten von Stoffen in das Grundwasser, | |
| 6. | Entnehmen, Zutagefördern, Zutageleiten und Ableiten von Grundwasser. |
(2) Als Benutzungen gelten auch folgende Einwirkungen:
| 1. | Aufstauen, Absenken und Umleiten von Grundwasser durch Anlagen, die hierzu bestimmt oder hierfür geeignet sind, | |
| 2. | Maßnahmen, die geeignet sind, dauernd oder in einem nicht nur unerheblichen Ausmaß schädliche Veränderungen der physikalischen, chemischen oder biologischen Beschaffenheit des Wassers herbeizuführen. |
(3) Maßnahmen, die dem Ausbau eines oberirdischen Gewässers dienen, sind keine Benutzungen. Dies gilt auch für Maßnahmen der Unterhaltung eines oberirdischen Gewässers, soweit hierbei nicht chemische Mittel verwendet werden.
Rechtsprechung zu § 3 WHG
Rechtsprechungsübersichten:
- 8 Entscheidungen zu § 3 WHG im Volltext bei
geordnet nach Relevanz oder nach Datum - 2 Urteilsbesprechungen zu § 3 WHG bei ibr-online
Literatur im Internet zu § 3 WHG
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Querverweise
Auf § 3 WHG verweisen folgende Vorschriften:
- Umweltschadensgesetz (USchadG)
- § 14 (Übergangsvorschrift zu Anlage 1)
- Wassergesetz für Baden-Württemberg (WasserG)
- Eigentumsverhältnisse der Gewässer
- § 11 (Duldungspflicht bei Privateigentum am Bett öffentlicher Gewässer)
- Wassergesetz für Baden-Württemberg (WasserG)
- Benutzung der Gewässer, Umsetzung von Recht der Europäischen Gemeinschaft und von zwischenstaatlichen Vereinbarungen, Heilquellenschutz, Wasserversorgung, Wasserbecken, Talsperren und Abwasserbeseitigung
- Gemeinsame Bestimmungen für die Benutzung der Gewässer
- § 13 (Benutzungen)
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