Sie sehen hier das WHG in der am 1.3.2010 in Kraft getretenen Fassung. Diese weicht auch in der Paragraphenfolge von der bisher geltenden Fassung ab. Zur alten Fassung von § 30 WHG.

Wasserhaushaltsgesetz

   Kapitel 2 - Bewirtschaftung von Gewässern (§§ 6 - 49)   
   Abschnitt 2 - Bewirtschaftung oberirdischer Gewässer (§§ 25 - 42)   
§ 30
Abweichende Bewirtschaftungsziele

Abweichend von § 27 können die zuständigen Behörden für bestimmte oberirdische Gewässer weniger strenge Bewirtschaftungsziele festlegen, wenn

1. die Gewässer durch menschliche Tätigkeiten so beeinträchtigt oder ihre natürlichen Gegebenheiten so beschaffen sind, dass die Erreichung der Ziele unmöglich ist oder mit unverhältnismäßig hohem Aufwand verbunden wäre,
2. die ökologischen und sozioökonomischen Erfordernisse, denen diese menschlichen Tätigkeiten dienen, nicht durch andere Maßnahmen erreicht werden können, die wesentlich geringere nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt hätten und nicht mit unverhältnismäßig hohem Aufwand verbunden wären,
3. weitere Verschlechterungen des Gewässerzustands vermieden werden und
4. unter Berücksichtigung der Auswirkungen auf die Gewässereigenschaften, die infolge der Art der menschlichen Tätigkeiten nicht zu vermeiden waren, der bestmögliche ökologische Zustand oder das bestmögliche ökologische Potenzial und der bestmögliche chemische Zustand erreicht werden.

§ 29 Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.

Rechtsprechung zu § 30 WHG

Rechtsprechungsübersichten:

Literatur im Internet zu § 30 WHG

Querverweise

Auf § 30 WHG verweisen folgende Vorschriften:
    WHG
      Bewirtschaftung von Gewässern
        Gemeinsame Bestimmungen
          § 23 (Rechtsverordnungen zur Gewässerbewirtschaftung)
        Bewirtschaftung oberirdischer Gewässer
          § 31 (Ausnahmen von den Bewirtschaftungszielen)
          § 33 (Mindestwasserführung)
          § 34 (Durchgängigkeit oberirdischer Gewässer)
          § 35 (Wasserkraftnutzung)
          § 39 (Gewässerunterhaltung)
        Bewirtschaftung von Küstengewässern
          § 44 (Bewirtschaftungsziele für Küstengewässer)
        Bewirtschaftung von Meeresgewässern
          § 45c (Anfangsbewertung)
        Bewirtschaftung des Grundwassers
          § 47 (Bewirtschaftungsziele für das Grundwasser)
     
      Besondere wasserwirtschaftliche Bestimmungen
        Wasserwirtschaftliche Planung und Dokumentation
          § 82 (Maßnahmenprogramm)
          § 83 (Bewirtschaftungsplan)
Redaktionelle Querverweise zu § 30 WHG:

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