Wasserhaushaltsgesetz
| Zweiter Teil - Bestimmungen für oberirdische Gewässer (§§ 23 - 32) |
| Vierter Abschnitt - Hochwasserschutz (§§ 31a - 32) |
(1) Überschwemmungsgefährdete Gebiete sind Gebiete, die Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 31b Abs. 1 sind, aber keiner Festsetzung nach § 31b Abs. 2 Satz 3 und 4 bedürfen oder die bei Versagen von öffentlichen Hochwasserschutzeinrichtungen, insbesondere Deichen überschwemmt werden können. Durch Landesrecht wird geregelt, dass die Gebiete nach Satz 1, in denen durch Überschwemmungen erhebliche Beeinträchtigungen des Wohls der Allgemeinheit entstehen können, zu ermitteln und in Kartenform darzustellen sind.
(2) Durch Landesrecht werden für die überschwemmungsgefährdeten Gebiete die notwendigen Maßnahmen zur Vermeidung oder Verminderung von erheblichen Beeinträchtigungen des Wohls der Allgemeinheit durch Überschwemmung geregelt.
Literatur im Internet zu § 31c WHG
Querverweise
- WHG
- Wasserwirtschaftliche Planung; Wasserbuch; Informationsbeschaffung und -übermittlung
- § 37 (Wasserbuch)
- Bußgeld- und Schlussbestimmungen
- § 42 (Anpassung des Landesrechts)
- Baugesetzbuch (BauGB)
- Überleitungs- und Schlussvorschriften
- Schlussvorschriften
- § 246a (Überschwemmungsgebiete, überschwemmungsgefährdete Gebiete)
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