Wasserhaushaltsgesetz
| Kapitel 2 - Bewirtschaftung von Gewässern (§§ 6 - 49) |
| Abschnitt 2 - Bewirtschaftung oberirdischer Gewässer (§§ 25 - 42) |
(1) Feste Stoffe dürfen in ein oberirdisches Gewässer nicht eingebracht werden, um sich ihrer zu entledigen. Satz 1 gilt nicht, wenn Sediment, das einem Gewässer entnommen wurde, in ein oberirdisches Gewässer eingebracht wird.
(2) Stoffe dürfen an einem oberirdischen Gewässer nur so gelagert oder abgelagert werden, dass eine nachteilige Veränderung der Wasserbeschaffenheit oder des Wasserabflusses nicht zu besorgen ist. Das Gleiche gilt für das Befördern von Flüssigkeiten und Gasen durch Rohrleitungen.
Rechtsprechung zu § 32 WHG
69 Entscheidungen zu § 32 WHG in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- VGH Bayern, 29.09.2004 - 15 ZB 02.2958
WHG gilt für den Flächennutzungsplan unmittelbar!
- VGH Bayern, 30.07.2007 - 15 N 06.741
Erhaltung eines Überschwemmungsgebietes
- OVG Niedersachsen, 23.04.2008 - 1 KN 113/06
Wohnbauflächen in gesetzlichem Überschwemmungsgebiet
- OVG Niedersachsen, 28.03.2008 - 1 KN 93/07
Überplanung von Überschwemmungsgebieten
- BVerwG, 22.07.2004 - 7 CN 1.04
Überschwemmungsgebiet; Festsetzung; Rechtsverordnung; Verfahren; Beteiligung der ...
Zum selben Verfahren:
- OVG Rheinland-Pfalz, 30.10.2003 - 1 C 10100/03
Umweltrecht - Verhältnis des Wasserrechts zum Bauplanungsrecht
- OVG Rheinland-Pfalz, 30.10.2003 - 1 C 10100/03
- OVG Niedersachsen, 15.05.2003 - 1 KN 3008/01
Planung für ein Überschwemmungsgebiet; Abwägung; Erforderlichkeit; ...
- OVG Rheinland-Pfalz, 12.09.2000 - 1 B 11296/00
Wasserrechtliche Vorschriften des § 32 Wasserhaushaltsgesetz ( WHG ) i.V.m. ...
- OVG Saarland, 28.11.2003 - 3 N 1/02
Festsetzung eines Überschwemmungsgebiets im Innenbereich
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Literatur im Internet zu § 32 WHG
- Hochwasserschutz im Völkerrecht von Prof. Dr. Dr. Wolfgang Durner, LL.M. (Aufsatz)
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