Wasserhaushaltsgesetz
Kapitel 2 - Bewirtschaftung von Gewässern (§§ 6 - 49) |
Abschnitt 2 - Bewirtschaftung oberirdischer Gewässer (§§ 25 - 42) |
(1) 1Feste Stoffe dürfen in ein oberirdisches Gewässer nicht eingebracht werden, um sich ihrer zu entledigen. 2Satz 1 gilt nicht, wenn Sediment, das einem Gewässer entnommen wurde, in ein oberirdisches Gewässer eingebracht wird.
(2) 1Stoffe dürfen an einem oberirdischen Gewässer nur so gelagert oder abgelagert werden, dass eine nachteilige Veränderung der Wasserbeschaffenheit oder des Wasserabflusses nicht zu besorgen ist. 2Das Gleiche gilt für das Befördern von Flüssigkeiten und Gasen durch Rohrleitungen.
Rechtsprechung zu § 32 WHG
68 Entscheidungen zu § 32 WHG in unserer Datenbank:
- VGH Bayern, 15.01.2024 - 12 A 23.2372
Zurückverweisung wegen offensichtlicher Unrichtigkeit der ...
- OVG Rheinland-Pfalz, 24.05.2017 - 8 A 11825/16
Zur Ermächtigung der Bauaufsichtsbehörde, an bauliche Anlagen besonderer Art ...
Zum selben Verfahren:
- VG Trier, 09.11.2016 - 5 K 2561/16
Nebenbestimmung in Baugenehmigung; Auflage zur Errichtung und Unterhaltung eines ...
- VG Trier, 22.11.2016 - 5 K 2561/16
Bestimmung, Brandlast, Löschwasser, Löschwasserrückhaltebecken, Nebenbestimmung, ...
- VG Trier, 09.11.2016 - 5 K 2561/16
- VG Trier, 10.12.2014 - 5 K 1450/14
Anwendbarkeit der Löschwasserrückhalterichtlinie
- VG Augsburg, 19.04.2016 - Au 3 K 15.516
Drittanfechtung einer wasserrechtlichen Genehmigung wegen Verletzung ...
- VG Augsburg, 19.04.2016 - Au 3 K 15.774
Drittanfechtung einer wasserrechtlichen Genehmigung wegen Verstoßes gegen ...
Zum selben Verfahren:
- VGH Bayern, 27.07.2017 - 8 BV 16.1030
Wasserrechtliche Genehmigung zum Bau einer Ortsumgehung im vorläufig ...
- VGH Bayern, 27.07.2017 - 8 BV 16.1030
- OVG Sachsen-Anhalt, 20.12.2022 - 2 K 139/19
Anfechtung eines Planfeststellungsbeschlusses für eine Hochwasserschutzanlage; ...
- VG Augsburg, 19.04.2016 - Au 3 K 15.520
Kein Drittschutz gegen wasserrechtliche Genehmigung für bauliche Anlage im ...
Querverweise
Auf § 32 WHG verweisen folgende Vorschriften:
- Wasserhaushaltsgesetz (WHG)
- Bußgeld- und Überleitungsbestimmungen
- § 103 (Bußgeldvorschriften)