Wasserhaushaltsgesetz
Kapitel 2 - Bewirtschaftung von Gewässern (§§ 6 - 49) |
Abschnitt 2 - Bewirtschaftung oberirdischer Gewässer (§§ 25 - 42) |
(1) Die Errichtung, die wesentliche Änderung und der Betrieb von Stauanlagen dürfen nur zugelassen werden, wenn durch geeignete Einrichtungen und Betriebsweisen die Durchgängigkeit des Gewässers erhalten oder wiederhergestellt wird, soweit dies erforderlich ist, um die Bewirtschaftungsziele nach Maßgabe der §§ 27 bis 31 zu erreichen.
(2) Entsprechen vorhandene Stauanlagen nicht den Anforderungen nach Absatz 1, so hat die zuständige Behörde die Anordnungen zur Wiederherstellung der Durchgängigkeit zu treffen, die erforderlich sind, um die Bewirtschaftungsziele nach Maßgabe der §§ 27 bis 31 zu erreichen.
(3) Die Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes führt bei Stauanlagen an Bundeswasserstraßen, die von ihr errichtet oder betrieben werden, die nach den Absätzen 1 und 2 erforderlichen Maßnahmen im Rahmen ihrer Aufgaben nach dem Bundeswasserstraßengesetz hoheitlich durch.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Anpassung der Zuständigkeiten von Bundesbehörden an die Neuordnung der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes (WSV-Zuständigkeitsanpassungsgesetz) vom 24.05.2016
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
01.06.2016 | Gesetz zur Anpassung der Zuständigkeiten von Bundesbehörden an die Neuordnung der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes (WSV-Zuständigkeitsanpassungsgesetz) | 24.05.2016 |
Rechtsprechung zu § 34 WHG
81 Entscheidungen zu § 34 WHG in unserer Datenbank:
- VGH Bayern, 01.03.2024 - 8 CS 23.2222
Beschwerde eines Fischereiverbands im einstweiligen Rechtsschutz, Anordnung des ...
- VGH Baden-Württemberg, 01.02.2023 - 14 S 370/22
Neubau einer Fischaufstiegsanlage - Abwägungsgebot des § 14b Abs.1 S.1 Nr. 6a ...
- BVerwG, 17.12.2021 - 7 C 9.20
Einschreiten der Wasserbehörde bei formeller Illegalität einer Anlage
Zum selben Verfahren:
- BVerwG, 09.10.2020 - 7 B 4.20
Revisionszulassung; § 34 WHG Abgrenzung und Ergänzung
- BVerwG, 09.10.2020 - 7 B 4.20
- OVG Sachsen-Anhalt, 21.11.2023 - 2 M 40/23
Wasserrecht - Sofortvollzug für einen Planfeststellungsbeschluss zur Errichtung ...
- VGH Baden-Württemberg, 24.03.2021 - 3 S 2506/18
Beurteilungsspielraum der Wasserbehörden bei Mindestwassermengenfestsetzung; ...
- VGH Bayern, 05.09.2019 - 8 ZB 16.1851
Wasserrechtliche Erlaubnis zur Gewässerbenutzung für Triebwerksanlage und ...
- BVerwG, 25.05.2023 - 7 A 7.22
Klage gegen den Neubau der Staustufe Obernau (Main) erfolglos
- VGH Baden-Württemberg, 19.07.2023 - 14 S 504/21
Planfeststellung für den Bau einer Fischaufstiegsanlage
- VG Freiburg, 08.12.2020 - 3 K 5482/18
Wasserrechtliche Erlaubnis zum Aufstau der Donau an einer Wehranlage
Querverweise
Auf § 34 WHG verweisen folgende Vorschriften:
- Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG)
- Einspeisevergütung
- Besondere Vergütungsvorschriften
- § 23 (Wasserkraft)
- Wassergesetz (WasserG)
- Bewirtschaftung von Gewässern
- Bewirtschaftung oberirdischer Gewässer
- § 23 (Mindestwasserführung, Durchgängigkeit, Wasserkraftnutzung (zu §§ 33 bis 35 WHG))