Wasserhaushaltsgesetz

   Vierter Teil - Bestimmungen für das Grundwasser (§§ 33 - 35)   
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Reinhaltung

(1) Eine Erlaubnis für das Einleiten von Stoffen in das Grundwasser darf nur erteilt werden, wenn eine schädliche Verunreinigung des Grundwassers oder eine sonstige nachteilige Veränderung seiner Eigenschaften nicht zu besorgen ist.

(2) Stoffe dürfen nur so gelagert oder abgelagert werden, dass eine schädliche Verunreinigung des Grundwassers oder eine sonstige nachteilige Veränderung seiner Eigenschaften nicht zu besorgen ist. Das Gleiche gilt für die Beförderung von Flüssigkeiten und Gasen durch Rohrleitungen.

Rechtsprechung zu § 34 WHG

Rechtsprechungsübersichten:

Literatur im Internet zu § 34 WHG

Querverweise

Auf § 34 WHG verweisen folgende Vorschriften:
    WHG
      Wasserwirtschaftliche Planung; Wasserbuch; Informationsbeschaffung und -übermittlung
        § 36 (Maßnahmenprogramm)
     
      Bußgeld- und Schlussbestimmungen
        § 41 (Ordnungswidrigkeiten)

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