Wasserhaushaltsgesetz
| Kapitel 1 - Allgemeine Bestimmungen (§§ 1 - 5) |
(1) Das Eigentum an den Bundeswasserstraßen steht dem Bund nach Maßgabe der wasserstraßenrechtlichen Vorschriften zu. Soweit sich aus diesem Gesetz, auf Grund dieses Gesetzes erlassener oder sonstiger wasserrechtlicher Vorschriften Verpflichtungen aus dem Gewässereigentum ergeben, treffen diese auch den Bund als Eigentümer der Bundeswasserstraßen.
(2) Wasser eines fließenden oberirdischen Gewässers und Grundwasser sind nicht eigentumsfähig.
(3) Das Grundeigentum berechtigt nicht
| 1. | zu einer Gewässerbenutzung, die einer behördlichen Zulassung bedarf, | |
| 2. | zum Ausbau eines Gewässers. |
(4) Eigentümer und Nutzungsberechtigte von Gewässern haben die Benutzung durch Dritte zu dulden, soweit für die Benutzung eine behördliche Zulassung erteilt worden oder eine behördliche Zulassung nicht erforderlich ist. Dies gilt nicht im Fall des § 9 Absatz 1 Nummer 3.
(5) Im Übrigen gelten für das Eigentum an Gewässern die landesrechtlichen Vorschriften.
Rechtsprechung zu § 4 WHG
155 Entscheidungen zu § 4 WHG in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- VGH Hessen, 28.06.2006 - 7 UZ 2930/05
Gleichzeitige Heranziehung von Grundwasserentnehmern zu einem Kostenbeitrag nach ...
- VG Augsburg, 12.03.2013 - Au 3 K 09.1036
Beschränkte Erlaubnis; Rücksichtnahme; Nachbarschutz
- VGH Bayern, 24.03.2009 - 22 ZB 07.221
Ausnahme von Verboten einer Wasserschutzgebietsverordnung zur Verlegung einer ...
- OVG Brandenburg, 01.07.2003 - 2 B 13/03
- OVG Sachsen, 09.06.2011 - 1 A 504/09
Rücksichtnahmegebot umfasst nicht Hochwasserschutz!
- VGH Bayern, 05.07.2005 - 8 B 04.356
Wasserrechtliche Plangenehmigung
- VGH Hessen, 09.10.1996 - 7 TG 1496/96
Beiträge gemäß WHG § 4 Abs 2 Nr 3 gehören nicht zu den öffentlichen Abgaben ...
- VGH Bayern, 07.10.2004 - 22 B 03.3228
Wasserrechtliche Bewilligung, Anfechtung einer Benutzungsauflage, ...
- VGH Baden-Württemberg, 08.11.2011 - 3 S 1728/09
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