Sie sehen hier das WHG in der am 1.3.2010 in Kraft getretenen Fassung. Diese weicht auch in der Paragraphenfolge von der bisher geltenden Fassung ab. Zur alten Fassung von § 44 WHG.

Wasserhaushaltsgesetz

   Kapitel 2 - Bewirtschaftung von Gewässern (§§ 6 - 49)   
   Abschnitt 3 - Bewirtschaftung von Küstengewässern (§§ 43 - 45)   

§ 44
Bewirtschaftungsziele für Küstengewässer

Für Küstengewässer nach § 7 Absatz 5 Satz 2 gelten die §§ 27 bis 31 entsprechend. Seewärts der in § 7 Absatz 5 Satz 2 genannten Linie gelten die §§ 27 bis 31 in den Küstengewässern entsprechend, soweit ein guter chemischer Zustand zu erreichen ist.

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Literatur im Internet zu § 44 WHG

Querverweise

Auf § 44 WHG verweisen folgende Vorschriften:
    WHG
      Bewirtschaftung von Gewässern
        Gemeinsame Bestimmungen
          § 23 (Rechtsverordnungen zur Gewässerbewirtschaftung)
        Bewirtschaftung oberirdischer Gewässer
          § 28 (Einstufung künstlicher und erheblich veränderter Gewässer)
          § 29 (Fristen zur Erreichung der Bewirtschaftungsziele)
        Bewirtschaftung von Meeresgewässern
          § 45c (Anfangsbewertung)
          § 45d (Beschreibung des guten Zustands der Meeresgewässer)
          § 45e (Festlegung von Zielen)
          § 45f (Überwachungsprogramme)
     
      Besondere wasserwirtschaftliche Bestimmungen
        Wasserwirtschaftliche Planung und Dokumentation
          § 82 (Maßnahmenprogramm)
          § 83 (Bewirtschaftungsplan)
        Haftung für Gewässerveränderungen
          § 90 (Sanierung von Gewässerschäden)
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