Sie sehen hier das WHG in der am 1.3.2010 in Kraft getretenen Fassung. Diese weicht auch in der Paragraphenfolge von der bisher geltenden Fassung ab. Zur alten Fassung von § 45 WHG.

Wasserhaushaltsgesetz

   Kapitel 2 - Bewirtschaftung von Gewässern (§§ 6 - 49)   
   Abschnitt 3 - Bewirtschaftung von Küstengewässern (§§ 43 - 45)   

§ 45
Reinhaltung von Küstengewässern

(1) Feste Stoffe dürfen in ein Küstengewässer nicht eingebracht werden, um sich ihrer zu entledigen. Satz 1 gilt nicht, wenn Sediment, das einem Gewässer entnommen wurde, in ein Küstengewässer eingebracht wird.

(2) Stoffe dürfen an einem Küstengewässer nur so gelagert oder abgelagert werden, dass eine nachteilige Veränderung der Wasserbeschaffenheit nicht zu besorgen ist. Das Gleiche gilt für das Befördern von Flüssigkeiten und Gasen durch Rohrleitungen.

Rechtsprechung zu § 45 WHG

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Literatur im Internet zu § 45 WHG

Querverweise

Auf § 45 WHG verweisen folgende Vorschriften:
    WHG
      Bußgeld- und Überleitungsbestimmungen
        § 103 (Bußgeldvorschriften)
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