Wasserhaushaltsgesetz
| Kapitel 2 - Bewirtschaftung von Gewässern (§§ 6 - 49) |
| Abschnitt 3 - Bewirtschaftung von Küstengewässern (§§ 43 - 45) |
(1) Feste Stoffe dürfen in ein Küstengewässer nicht eingebracht werden, um sich ihrer zu entledigen. Satz 1 gilt nicht, wenn Sediment, das einem Gewässer entnommen wurde, in ein Küstengewässer eingebracht wird.
(2) Stoffe dürfen an einem Küstengewässer nur so gelagert oder abgelagert werden, dass eine nachteilige Veränderung der Wasserbeschaffenheit nicht zu besorgen ist. Das Gleiche gilt für das Befördern von Flüssigkeiten und Gasen durch Rohrleitungen.
Rechtsprechung zu § 45 WHG
10 Entscheidungen zu § 45 WHG in unserer Datenbank:
- BVerwG, 28.07.2011 - 7 C 7.10
Bundesverwaltung; Seeschifffahrt; Gefahrenabwehr; Hohe See; Einbringen; ...
- VG Wiesbaden, 12.04.2011 - 5 L 366/11
Zulässigkeit von Erdwärmebohrungen im Wasserschutzgebiet
- BVerfG, 24.02.2010 - 1 BvR 27/09
Verfassungsmäßigkeit des Erlöschens alter Wasserrechte nach § 136 S. 2 ...
- AG Bernau, 27.02.2007 - 11 C 356/05
Grundstückseigentum: Feststellung des Eigentümers eines Seegrundstücks, zu dem ...
- VGH Bayern, 28.11.2007 - 22 BV 02.1560
Bodenschutzrecht: Bodenschutzrechtliche Anordnung // ...
- VGH Bayern, 05.08.2003 - 22 B 00.2918
kein Übergang einer Zwangsgeldandrohung auf den Einzelrechtsnachfolger, ...
- BGH, 03.06.1982 - III ZR 28/76
Kiesabbau im Grundwasser abgelehnt: Art. 14 GG verletzt?
- BGH, 22.12.1976 - III ZR 62/74
Eingriff in ein Recht zur Verfügung über Grundwasser
- BGH, 14.06.1976 - III ZR 81/74
Schadensersatz- und Aufwendungsersatzansprüche gegen den Vermieter eines ...
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