Wasserhaushaltsgesetz
| Kapitel 2 - Bewirtschaftung von Gewässern (§§ 6 - 49) |
| Abschnitt 4 - Bewirtschaftung des Grundwassers (§§ 46 - 49) |
(1) Keiner Erlaubnis oder Bewilligung bedarf das Entnehmen, Zutagefördern, Zutageleiten oder Ableiten von Grundwasser
| 1. | für den Haushalt, für den landwirtschaftlichen Hofbetrieb, für das Tränken von Vieh außerhalb des Hofbetriebs oder in geringen Mengen zu einem vorübergehenden Zweck, | |
| 2. | für Zwecke der gewöhnlichen Bodenentwässerung landwirtschaftlich, forstwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzter Grundstücke, |
soweit keine signifikanten nachteiligen Auswirkungen auf den Wasserhaushalt zu besorgen sind. Wird in den Fällen und unter den Voraussetzungen des Satzes 1 Nummer 2 das Wasser aus der Bodenentwässerung in ein oberirdisches Gewässer eingeleitet, findet § 25 Satz 2 keine Anwendung.
(2) Keiner Erlaubnis bedarf ferner das Einleiten von Niederschlagswasser in das Grundwasser durch schadlose Versickerung, soweit dies in einer Rechtsverordnung nach § 23 Absatz 1 bestimmt ist.
(3) Durch Landesrecht kann bestimmt werden, dass weitere Fälle von der Erlaubnis- oder Bewilligungspflicht ausgenommen sind oder eine Erlaubnis oder eine Bewilligung in den Fällen der Absätze 1 und 2 erforderlich ist.
Rechtsprechung zu § 46 WHG
6 Entscheidungen zu § 46 WHG in unserer Datenbank:
- VGH Baden-Württemberg, 28.03.2012 - 3 S 150/12
Einstellung von Gewässerausbaumaßnahmen; hier: Ausbau eines Triebwerkskanals; ...
- VG Würzburg, 16.02.2012 - W 5 K 10.1386
Nachbarklage; Schweinemaststall; Ammoniakbelastung; Wald; ...
- VG Augsburg, 22.02.2012 - Au 5 S 11.1933
Nachbarantrag; Wohnhaus, Erdwall; Prüfumfang der Bauaufsichtsbehörde; ...
- VG München, 18.01.2011 - M 1 K 10.3642
Nachbarklage gegen Baugenehmigung wegen befürchteter schädlicher ...
- OVG Rheinland-Pfalz, 15.12.2010 - 1 A 10793/10
Anzeigepflichtigkeit von Brunnenbohrungen zum Zwecke der Zutageförderung von ...
- VGH Hessen, 16.05.1990 - 7 UE 2263/86
Gewässerunterhaltungspflicht - Folgewirkungen vom Wassereinstau in ...
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