Wasserhaushaltsgesetz
| Erster Teil - Gemeinsame Bestimmungen für die Gewässer (§§ 1a - 22a) |
(1) Die Erlaubnis und die Bewilligung stehen unter dem Vorbehalt, dass nachträglich
| 1. | zusätzliche Anforderungen an die Beschaffenheit einzubringender oder einzuleitender Stoffe gestellt, | |
| 1a. | Maßnahmen im Sinne von § 4 Abs. 2 Nr. 2, 2a und 3, § 21a Abs. 2 sowie § 36 angeordnet, | |
| 2. | Maßnahmen für die Beobachtung der Wasserbenutzung und ihrer Folgen angeordnet, | |
| 3. | Maßnahmen für eine mit Rücksicht auf den Wasserhaushalt gebotene sparsame Verwendung des Wassers angeordnet |
werden können. Eine zusätzliche Anforderung nach Nummer 1 darf nicht gestellt werden, wenn der mit der Erfüllung der Anforderung verbundene Aufwand außer Verhältnis zu dem mit der Anforderung angestrebten Erfolg steht; dabei sind insbesondere Art, Menge und Gefährlichkeit der einzubringenden oder einzuleitenden Stoffe sowie Nutzungsdauer und technische Besonderheiten der Anlage zu berücksichtigen. Die Anforderungen nach § 7a dürfen nicht unterschritten werden. Wird das Wasser auf Grund einer Bewilligung benutzt, so müssen die Maßnahmen nach den Nummern 2 und 3 wirtschaftlich gerechtfertigt und mit der Benutzung vereinbar sein.
(2) Für alte Rechte und alte Befugnisse (§ 15) gilt Absatz 1 entsprechend, soweit nicht § 15 weitergehende Einschränkungen zulässt.
Rechtsprechung zu § 5 WHG
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Literatur im Internet zu § 5 WHG
Querverweise
- WHG
- Gemeinsame Bestimmungen für die Gewässer
- Bußgeld- und Schlussbestimmungen
- § 41 (Ordnungswidrigkeiten)
- Wassergesetz für Baden-Württemberg (WasserG)
- Übergangs- und Schlußbestimmungen
- § 125 (Vorbehalt bei alten Rechten, alten Befugnissen und anderen alten Benutzungen)
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