Wasserhaushaltsgesetz

   Erster Teil - Gemeinsame Bestimmungen für die Gewässer (§§ 1a - 22a)   
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Vorbehalt

(1) Die Erlaubnis und die Bewilligung stehen unter dem Vorbehalt, dass nachträglich

1. zusätzliche Anforderungen an die Beschaffenheit einzubringender oder einzuleitender Stoffe gestellt,
1a. Maßnahmen im Sinne von § 4 Abs. 2 Nr. 2, 2a und 3, § 21a Abs. 2 sowie § 36 angeordnet,
2. Maßnahmen für die Beobachtung der Wasserbenutzung und ihrer Folgen angeordnet,
3. Maßnahmen für eine mit Rücksicht auf den Wasserhaushalt gebotene sparsame Verwendung des Wassers angeordnet

werden können. Eine zusätzliche Anforderung nach Nummer 1 darf nicht gestellt werden, wenn der mit der Erfüllung der Anforderung verbundene Aufwand außer Verhältnis zu dem mit der Anforderung angestrebten Erfolg steht; dabei sind insbesondere Art, Menge und Gefährlichkeit der einzubringenden oder einzuleitenden Stoffe sowie Nutzungsdauer und technische Besonderheiten der Anlage zu berücksichtigen. Die Anforderungen nach § 7a dürfen nicht unterschritten werden. Wird das Wasser auf Grund einer Bewilligung benutzt, so müssen die Maßnahmen nach den Nummern 2 und 3 wirtschaftlich gerechtfertigt und mit der Benutzung vereinbar sein.

(2) Für alte Rechte und alte Befugnisse (§ 15) gilt Absatz 1 entsprechend, soweit nicht § 15 weitergehende Einschränkungen zulässt.

Rechtsprechung zu § 5 WHG

Rechtsprechungsübersichten:

Literatur im Internet zu § 5 WHG

Querverweise

Auf § 5 WHG verweisen folgende Vorschriften:
    WHG
      Gemeinsame Bestimmungen für die Gewässer
        § 12 (Widerruf der Bewilligung)
        § 15 (Alte Rechte und alte Befugnisse)
        § 21 (Überwachung)
     
      Bußgeld- und Schlussbestimmungen
        § 41 (Ordnungswidrigkeiten)

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