Wasserhaushaltsgesetz

   Kapitel 3 - Besondere wasserwirtschaftliche Bestimmungen (§§ 50 - 95)   
   Abschnitt 1 - Öffentliche Wasserversorgung, Wasserschutzgebiete, Heilquellenschutz (§§ 50 - 53)   
Gliederung
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Textdarstellung

  

§ 51
Festsetzung von Wasserschutzgebieten

(1) 1Soweit es das Wohl der Allgemeinheit erfordert,

1. Gewässer im Interesse der derzeit bestehenden oder künftigen öffentlichen Wasserversorgung vor nachteiligen Einwirkungen zu schützen,
2. das Grundwasser anzureichern oder
3. das schädliche Abfließen von Niederschlagswasser sowie das Abschwemmen und den Eintrag von Bodenbestandteilen, Dünge- oder Pflanzenschutzmitteln in Gewässer zu vermeiden,

kann die Landesregierung durch Rechtsverordnung Wasserschutzgebiete festsetzen. 2In der Rechtsverordnung ist die begünstigte Person zu benennen. 3Die Landesregierung kann die Ermächtigung nach Satz 1 durch Rechtsverordnung auf andere Landesbehörden übertragen.

(2) Trinkwasserschutzgebiete sollen nach Maßgabe der allgemein anerkannten Regeln der Technik in Zonen mit unterschiedlichen Schutzbestimmungen unterteilt werden.

Rechtsprechung zu § 51 WHG

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Querverweise

Auf § 51 WHG verweisen folgende Vorschriften:

    Wasserhaushaltsgesetz (WHG) 
      Besondere wasserwirtschaftliche Bestimmungen
        Öffentliche Wasserversorgung, Wasserschutzgebiete, Heilquellenschutz
          § 52 (Besondere Anforderungen in Wasserschutzgebieten)
          § 53 (Heilquellenschutz)
     
      Bußgeld- und Überleitungsbestimmungen
        § 103 (Bußgeldvorschriften)
        § 104a (Ausnahmen von der Erlaubnispflicht bei bestehenden Anlagen zur untertägigen Ablagerung von Lagerstättenwasser)
        § 106 (Überleitung bestehender Schutzgebietsfestsetzungen)
    Wassergesetz (WasserG) 
      Zuständigkeit und Verfahren
        Besondere Bestimmungen für einzelne Verfahrensarten
          § 95 (Verfahrensregelungen zu Wasserschutz-, Heilquellenschutz- und Überschwemmungsgebieten, Gewässerrandstreifen und Veränderungssperren)
          § 96 (Anordnungen der obersten Wasserbehörde in Wasserschutz- und Heilquellenschutzgebieten (zu §§ 23 und 50 bis 53 WHG))
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