Wasserhaushaltsgesetz
Kapitel 3 - Besondere wasserwirtschaftliche Bestimmungen (§§ 50 - 95) |
Abschnitt 3 - Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (§§ 62 - 63) |
(1) 1Anlagen zum Lagern, Abfüllen, Herstellen und Behandeln wassergefährdender Stoffe sowie Anlagen zum Verwenden wassergefährdender Stoffe im Bereich der gewerblichen Wirtschaft und im Bereich öffentlicher Einrichtungen müssen so beschaffen sein und so errichtet, unterhalten, betrieben und stillgelegt werden, dass eine nachteilige Veränderung der Eigenschaften von Gewässern nicht zu besorgen ist. 2Das Gleiche gilt für Rohrleitungsanlagen, die
3Für Anlagen zum Umschlagen wassergefährdender Stoffe sowie zum Lagern und Abfüllen von Jauche, Gülle und Silagesickersäften sowie von vergleichbaren in der Landwirtschaft anfallenden Stoffen gilt Satz 1 entsprechend mit der Maßgabe, dass der bestmögliche Schutz der Gewässer vor nachteiligen Veränderungen ihrer Eigenschaften erreicht wird.
(2) Anlagen im Sinne des Absatzes 1 dürfen nur entsprechend den allgemein anerkannten Regeln der Technik beschaffen sein sowie errichtet, unterhalten, betrieben und stillgelegt werden.
(3) Wassergefährdende Stoffe im Sinne dieses Abschnitts sind feste, flüssige und gasförmige Stoffe, die geeignet sind, dauernd oder in einem nicht nur unerheblichen Ausmaß nachteilige Veränderungen der Wasserbeschaffenheit herbeizuführen.
(4) Durch Rechtsverordnung nach § 23 Absatz 1 Nummer 5 bis 11 können nähere Regelungen erlassen werden über
(5) Weitergehende landesrechtliche Vorschriften für besonders schutzbedürftige Gebiete bleiben unberührt.
(6) Die §§ 62 und 63 gelten nicht für Anlagen im Sinne des Absatzes 1 zum Umgang mit
1. | Abwasser, | |
2. | Stoffen, die hinsichtlich der Radioaktivität die Freigrenzen des Strahlenschutzrechts überschreiten. |
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Beschleunigung von Genehmigungsverfahren im Verkehrsbereich und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2021/1187 über die Straffung von Maßnahmen zur rascheren Verwirklichung des transeuropäischen Verkehrsnetzes vom 22.12.2023
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
29.12.2023 | Gesetz zur Beschleunigung von Genehmigungsverfahren im Verkehrsbereich und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2021/1187 über die Straffung von Maßnahmen zur rascheren Verwirklichung des transeuropäischen Verkehrsnetzes | 22.12.2023 | |
01.10.2021 | Gesetz zur Aktualisierung der Strukturreform des Gebührenrechts des Bundes | 18.07.2016 | |
27.06.2020 | Elfte Zuständigkeitsanpassungsverordnung | 19.06.2020 | |
08.09.2015 | Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung | 31.08.2015 | |
15.08.2013 | Gesetz zur Strukturreform des Gebührenrechts des Bundes | 07.08.2013 | |
14.10.2011 | Gesetz zur Umsetzung der Meeresstrategie-Rahmenrichtlinie sowie zur Änderung des Bundeswasserstraßengesetzes und des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes | 06.10.2011 | |
18.08.2010 | Gesetz zur Umsetzung der Dienstleistungsrichtlinie auf dem Gebiet des Umweltrechts sowie zur Änderung umweltrechtlicher Vorschriften | 11.08.2010 |
Rechtsprechung zu § 62 WHG
89 Entscheidungen zu § 62 WHG in unserer Datenbank:
- OVG Rheinland-Pfalz, 24.05.2017 - 8 A 11825/16
Zur Ermächtigung der Bauaufsichtsbehörde, an bauliche Anlagen besonderer Art ...
Zum selben Verfahren:
- VG Trier, 09.11.2016 - 5 K 2561/16
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- VG Trier, 09.11.2016 - 5 K 2561/16
- VG Düsseldorf, 26.05.2015 - 17 L 1099/15
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- OVG Sachsen-Anhalt, 26.09.2018 - 2 M 78/18
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- VG Würzburg, 16.11.2023 - W 5 K 22.1468
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- VG Trier, 10.12.2014 - 5 K 1450/14
Anwendbarkeit der Löschwasserrückhalterichtlinie
- VG Ansbach, 05.05.2020 - AN 9 S 20.00752
Wasserrechtliche Nutzungsuntersagung
- VG Ansbach, 05.05.2020 - AN 9 S 20.00727
Fehlendes Rechtsschutzbedürfnis aufgrund von Fälligkeit der Zwangsgelder
- VG Ansbach, 07.09.2011 - AN 15 K 11.01010
Wasserrechtliche Einzelfallanordnung zur Beseitigung eines Foliensilos mit ...
Querverweise
Auf § 62 WHG verweisen folgende Vorschriften:
- Wasserhaushaltsgesetz (WHG)
- Bewirtschaftung von Gewässern
- Gemeinsame Bestimmungen
- § 23 (Rechtsverordnungen zur Gewässerbewirtschaftung)
- Besondere wasserwirtschaftliche Bestimmungen
- Umgang mit wassergefährdenden Stoffen
- Gewässerschutzbeauftragte
- § 64 (Bestellung von Gewässerschutzbeauftragten)
- Gewässeraufsicht
- § 101 (Befugnisse der Gewässeraufsicht)
- Bußgeld- und Überleitungsbestimmungen
- § 103 (Bußgeldvorschriften)
- Wassergesetz (WasserG)
- Bewirtschaftung von Gewässern
- Gemeinsame Bestimmungen
- § 19 (Rechtsverordnungen zur Gewässerbewirtschaftung (zu §§ 23 und 24 WHG))
- Besondere wasserwirtschaftliche Bestimmungen
- Umgang mit wassergefährdenden Stoffen
- § 53 (Allgemeine Bestimmungen für den Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (zu § 62 WHG))