Wasserhaushaltsgesetz
| Kapitel 3 - Besondere wasserwirtschaftliche Bestimmungen (§§ 50 - 95) |
| Abschnitt 5 - Gewässerausbau, Deich-, Damm- und Küstenschutzbauten (§§ 67 - 71) |
(1) Gewässer sind so auszubauen, dass natürliche Rückhalteflächen erhalten bleiben, das natürliche Abflussverhalten nicht wesentlich verändert wird, naturraumtypische Lebensgemeinschaften bewahrt und sonstige nachteilige Veränderungen des Zustands des Gewässers vermieden oder, soweit dies nicht möglich ist, ausgeglichen werden.
(2) Gewässerausbau ist die Herstellung, die Beseitigung und die wesentliche Umgestaltung eines Gewässers oder seiner Ufer. Ein Gewässerausbau liegt nicht vor, wenn ein Gewässer nur für einen begrenzten Zeitraum entsteht und der Wasserhaushalt dadurch nicht erheblich beeinträchtigt wird. Deich- und Dammbauten, die den Hochwasserabfluss beeinflussen, sowie Bauten des Küstenschutzes stehen dem Gewässerausbau gleich.
Rechtsprechung zu § 67 WHG
36 Entscheidungen zu § 67 WHG in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- VG Regensburg, 26.04.2010 - RN 8 K 08.2153
Entnahme von Grundwasser; Einleitung mittels Rohrleitung in oberirdisches ...
- VG Regensburg, 29.03.2010 - RN 8 K 08.1018
Folgenbeseitigungsanspruch; Gewässerunterhaltung; Verjährung; Verjährungsbeginn; ...
- VG Köln, 23.07.2010 - 14 L 736/10
- VGH Baden-Württemberg, 28.03.2012 - 3 S 150/12
Einstellung von Gewässerausbaumaßnahmen; hier: Ausbau eines Triebwerkskanals; ...
- OVG Nordrhein-Westfalen, 15.03.2011 - 20 A 2147/09
Westfalen bestätigt Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses für den Ausbau des ...
- VG Düsseldorf, 06.03.2012 - 17 K 888/11
- VG Augsburg, 26.02.2013 - Au 3 K 12.846
Bewilligung; Planfeststellung; Rechte Dritter; Verfahrensfehler; nachträgliche ...
- VG Augsburg, 26.02.2013 - Au 3 K 12.855
Bewilligung; Planfeststellung; Rechte Dritter; Verfahrensfehler; nachträgliche ...
- VG Augsburg, 26.02.2013 - Au 3 K 12.853
Bewilligung; Planfeststellung; Rechte Dritter; Verfahrensfehler; nachträgliche ...
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Querverweise
- Bundesfernstraßengesetz (FStrG)
- § 12a (Kreuzungen mit Gewässern)