Wasserhaushaltsgesetz

   Kapitel 3 - Besondere wasserwirtschaftliche Bestimmungen (§§ 50 - 95)   
   Abschnitt 5 - Gewässerausbau, Deich-, Damm- und Küstenschutzbauten (§§ 67 - 71a)   
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Textdarstellung

  

§ 67
Grundsatz, Begriffsbestimmung

(1) Gewässer sind so auszubauen, dass natürliche Rückhalteflächen erhalten bleiben, das natürliche Abflussverhalten nicht wesentlich verändert wird, naturraumtypische Lebensgemeinschaften bewahrt und sonstige nachteilige Veränderungen des Zustands des Gewässers vermieden oder, soweit dies nicht möglich ist, ausgeglichen werden.

(2) 1Gewässerausbau ist die Herstellung, die Beseitigung und die wesentliche Umgestaltung eines Gewässers oder seiner Ufer. 2Ein Gewässerausbau liegt nicht vor, wenn ein Gewässer nur für einen begrenzten Zeitraum entsteht und der Wasserhaushalt dadurch nicht erheblich beeinträchtigt wird. 3Deich- und Dammbauten, die den Hochwasserabfluss beeinflussen, sowie Bauten des Küstenschutzes stehen dem Gewässerausbau gleich.

Rechtsprechung zu § 67 WHG

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Querverweise

Auf § 67 WHG verweisen folgende Vorschriften:

    Wasserhaushaltsgesetz (WHG) 
      Bewirtschaftung von Gewässern
        Gemeinsame Bestimmungen
          § 9 (Benutzungen)
     
      Besondere wasserwirtschaftliche Bestimmungen
        Gewässerausbau, Deich-, Damm- und Küstenschutzbauten
          § 68 (Planfeststellung, Plangenehmigung)
    Wassergesetz (WasserG) 
      Allgemeine Bestimmungen, Gewässereinteilung, Eigentum
        § 2 (Gewässerbegriff, Anwendungsbereich (zu § 2 WHG))
     
      Zuständigkeit und Verfahren
        Zuständigkeit
          § 82 (Sachliche Zuständigkeit)
        Allgemeine Verfahrensbestimmungen
          § 91 (Datenverarbeitung (zu § 88 WHG))
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