Wasserhaushaltsgesetz
| Kapitel 2 - Bewirtschaftung von Gewässern (§§ 6 - 49) |
| Abschnitt 1 - Gemeinsame Bestimmungen (§§ 6 - 24) |
(1) Die Gewässer sind nach Flussgebietseinheiten zu bewirtschaften. Die Flussgebietseinheiten sind:
| 1. | Donau, | |
| 2. | Rhein, | |
| 3. | Maas, | |
| 4. | Ems, | |
| 5. | Weser, | |
| 6. | Elbe, | |
| 7. | Eider, | |
| 8. | Oder, | |
| 9. | Schlei/Trave, | |
| 10. | Warnow/Peene. |
Die Flussgebietseinheiten sind in der Anlage 2 in Kartenform dargestellt.
(2) Die zuständigen Behörden der Länder koordinieren untereinander ihre wasserwirtschaftlichen Planungen und Maßnahmen, soweit die Belange der flussgebietsbezogenen Gewässerbewirtschaftung dies erfordern.
(3) Zur Erreichung der in diesem Gesetz festgelegten Bewirtschaftungsziele
| 1. | koordinieren die zuständigen Behörden der Länder die Maßnahmenprogramme und Bewirtschaftungspläne mit den zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union, in deren Hoheitsgebiet die Flussgebietseinheiten ebenfalls liegen, | |
| 2. | bemühen sich die zuständigen Behörden der Länder um eine der Nummer 1 entsprechende Koordinierung mit den zuständigen Behörden von Staaten, die nicht der Europäischen Union angehören. |
(4) Soweit die Verwaltung der Bundeswasserstraßen berührt ist, ist bei der Koordinierung nach den Absätzen 2 und 3 das Einvernehmen der zuständigen Wasser- und Schifffahrtsdirektionen einzuholen. Soweit gesamtstaatliche Belange bei der Pflege der Beziehungen zur Europäischen Union, zu auswärtigen Staaten oder zu internationalen Organisationen berührt sind, ist bei der Koordinierung nach Absatz 3 das Einvernehmen des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit einzuholen.
(5) Die zuständigen Behörden der Länder ordnen innerhalb der Landesgrenzen die Einzugsgebiete oberirdischer Gewässer sowie Küstengewässer und das Grundwasser einer Flussgebietseinheit zu. Bei Küstengewässern gilt dies für die Flächen auf der landwärtigen Seite einer Linie, auf der sich jeder Punkt eine Seemeile seewärts vom nächsten Punkt der Basislinie befindet, von der aus die Breite der Hoheitsgewässer gemessen wird, mindestens bis zur äußeren Grenze der Gewässer, die im Wesentlichen von Süßwasserströmungen beeinflusst sind. Die Länder können die Zuordnung auch durch Gesetz regeln.
Rechtsprechung zu § 7 WHG
204 Entscheidungen zu § 7 WHG in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- BGH, 03.02.2000 - III ZR 296/98
Polizeiliche Untersagung der Naßauskiesung; Berücksichtigung rechtmäßigen ...
- OLG Naumburg, 18.04.2002 - 4 U 12/02
Auch privatrechtlicher Schutz desjenigen, der durch Veränderung des ...
- BGH, 23.06.1983 - III ZR 79/82
Entziehung von Grundwasser
- BVerwG, 28.07.2004 - 7 B 61.04
Erlaubnis, wasserrechtliche; wasserrechtliche Erlaubnis für Fährbetrieb; ...
- BVerwG, 06.09.2004 - 7 B 62.04
Erlaubnis, wasserrechtliche; wasserrechtliche Erlaubnis für Fährbetrieb; ...
- OVG Mecklenburg-Vorpommern, 16.12.1997 - 3 L 236/95
Schlacke, Müllverbrennung, Trinkwasserschutz
- BGH, 05.10.1995 - III ZR 61/93
Rechtsnatur wasserrechtlicher Erlaubnisse in Baden-Württemberg
- VGH Baden-Württemberg, 26.06.1987 - 5 S 2897/86
Übertragung eines alten Wassernutzungsrechts
Zum selben Verfahren:
- OLG Hamm, 13.05.1985 - 3 Ss OWi 269/85
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