Wasserhaushaltsgesetz
| Kapitel 3 - Besondere wasserwirtschaftliche Bestimmungen (§§ 50 - 95) |
| Abschnitt 5 - Gewässerausbau, Deich-, Damm- und Küstenschutzbauten (§§ 67 - 71) |
Dient der Gewässerausbau dem Wohl der Allgemeinheit, so kann bei der Feststellung des Plans bestimmt werden, dass für seine Durchführung die Enteignung zulässig ist. Satz 1 gilt für die Plangenehmigung entsprechend, wenn Rechte anderer nur unwesentlich beeinträchtigt werden. Der festgestellte oder genehmigte Plan ist dem Enteignungsverfahren zugrunde zu legen und für die Enteignungsbehörde bindend.
Rechtsprechung zu § 71 WHG
7 Entscheidungen zu § 71 WHG in unserer Datenbank:
- VG München, 15.11.2011 - M 2 K 10.3684
Planfeststellung; Hochwasserrückhaltebecken; Bestimmtheit; Variantenprüfung; ...
- VG Hannover, 20.12.2011 - 12 B 3203/11
Planfeststellung einer teilmobilen Hochwasserschutzwand
- VG München, 15.11.2011 - M 2 K 10.3688
Planfeststellung; Hochwasserrückhaltebecken; Planungshoheit; Darstellungen des ...
- VG Frankfurt/Oder, 16.08.2012 - 5 K 833/10
Wasserrecht
- VG Düsseldorf, 06.07.2012 - 17 L 1056/12
- VG Ansbach, 07.05.2012 - AN 9 S 12.00638
Betretungsrecht
- VGH Bayern, 21.03.2012 - 8 CS 11.2989
Rechtsbehelfe Dritter gegen eine wasserrechtliche Plangenehmigung; ...
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