Wasserhaushaltsgesetz

   Kapitel 3 - Besondere wasserwirtschaftliche Bestimmungen (§§ 50 - 95)   
   Abschnitt 5 - Gewässerausbau, Deich-, Damm- und Küstenschutzbauten (§§ 67 - 71a)   
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§ 71
Enteignungsrechtliche Regelungen

(1) 1Dient der Gewässerausbau dem Wohl der Allgemeinheit, so kann bei der Feststellung des Plans bestimmt werden, dass für seine Durchführung die Enteignung zulässig ist. 2Satz 1 gilt für die Plangenehmigung entsprechend, wenn Rechte anderer nur unwesentlich beeinträchtigt werden. 3In den Fällen der Sätze 1 und 2 ist die Feststellung der Zulässigkeit der Enteignung nicht selbständig anfechtbar.

(2) 1Die Enteignung ist zum Wohl der Allgemeinheit zulässig, soweit sie zur Durchführung eines festgestellten oder genehmigten Plans notwendig ist, der dem Küsten- oder Hochwasserschutz dient. 2Abweichend von Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, bedarf es keiner Bestimmung bei der Feststellung oder Genehmigung des Plans. 3Weitergehende Rechtsvorschriften der Länder bleiben unberührt.

(3) Der festgestellte oder genehmigte Plan ist dem Enteignungsverfahren zugrunde zu legen und für die Enteignungsbehörde bindend.

(4) Im Übrigen gelten die Enteignungsgesetze der Länder.

Fassung aufgrund des Gesetzes zur weiteren Verbesserung des Hochwasserschutzes und zur Vereinfachung von Verfahren des Hochwasserschutzes (Hochwasserschutzgesetz II) vom 30.06.2017 (BGBl. I S. 2193), in Kraft getreten am 05.01.2018 Gesetzesbegründung verfügbar

Änderungsübersicht
InkrafttretenÄnderungsgesetzAusfertigungFundstelle
05.01.2018
Änderung
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Änderung
Gesetz zur weiteren Verbesserung des Hochwasserschutzes und zur Vereinfachung von Verfahren des Hochwasserschutzes (Hochwasserschutzgesetz II)30.06.2017BGBl. I S. 2193

Rechtsprechung zu § 71 WHG

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Querverweise

Auf § 71 WHG verweisen folgende Vorschriften:

    Wassergesetz (WasserG) 
      Allgemeine Bestimmungen, Gewässereinteilung, Eigentum
        § 2 (Gewässerbegriff, Anwendungsbereich (zu § 2 WHG))
     
      Zuständigkeit und Verfahren
        Zuständigkeit
          § 82 (Sachliche Zuständigkeit)
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