Wasserhaushaltsgesetz
| Kapitel 3 - Besondere wasserwirtschaftliche Bestimmungen (§§ 50 - 95) |
| Abschnitt 6 - Hochwasserschutz (§§ 72 - 81) |
(1) Überschwemmungsgebiete sind Gebiete zwischen oberirdischen Gewässern und Deichen oder Hochufern und sonstige Gebiete, die bei Hochwasser überschwemmt oder durchflossen oder die für Hochwasserentlastung oder Rückhaltung beansprucht werden. Dies gilt nicht für Gebiete, die überwiegend von den Gezeiten beeinflusst sind, soweit durch Landesrecht nichts anderes bestimmt ist.
(2) Die Landesregierung setzt durch Rechtsverordnung
| 1. | innerhalb der Risikogebiete oder der nach § 73 Absatz 5 Satz 2 Nummer 1 zugeordneten Gebiete mindestens die Gebiete, in denen ein Hochwasserereignis statistisch einmal in 100 Jahren zu erwarten ist, und | |
| 2. | die zur Hochwasserentlastung und Rückhaltung beanspruchten Gebiete |
als Überschwemmungsgebiete fest. Gebiete nach Satz 1 Nummer 1 sind bis zum 22. Dezember 2013 festzusetzen. Die Festsetzungen sind an neue Erkenntnisse anzupassen. Die Landesregierung kann die Ermächtigung nach Satz 1 durch Rechtsverordnung auf andere Landesbehörden übertragen.
(3) Noch nicht nach Absatz 2 festgesetzte Überschwemmungsgebiete sind zu ermitteln, in Kartenform darzustellen und vorläufig zu sichern.
(4) Die Öffentlichkeit ist über die vorgesehene Festsetzung von Überschwemmungsgebieten zu informieren; ihr ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Sie ist über die festgesetzten und vorläufig gesicherten Gebiete einschließlich der in ihnen geltenden Schutzbestimmungen sowie über die Maßnahmen zur Vermeidung von nachteiligen Hochwasserfolgen zu informieren.
Rechtsprechung zu § 76 WHG
21 Entscheidungen zu § 76 WHG in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- VG Augsburg, 19.02.2013 - Au 3 K 12.1265
Vorläufig gesichertes Überschwemmungsgebiet; Klagebefugnis der Gemeinde
- VG Ansbach, 26.01.2011 - AN 15 K 10.00567
Materielle Präklusion von Einwendungen gegen wasserrechtliche Planfeststellung ...
- OVG Nordrhein-Westfalen, 29.03.2011 - 2 A 371/09
Zeitpunkt der Ausfertigung eines Bebauungsplans; Erforderlichkeit einer Datierung ...
- OVG Sachsen-Anhalt, 17.02.2011 - 2 K 102/09
Steuerung von faktischem Baugebiet durch Bebauungsplan
- VG Augsburg, 15.03.2011 - Au 3 K 10.1269
Bewilligung; Planfeststellung; Rechte Dritter; Nachteile; unzureichende ...
- VG Augsburg, 15.03.2011 - Au 3 K 10.1264
Bewilligung; Planfeststellung; Rechte Dritter; Nachteile; unzureichende ...
- VG Köln, 18.12.2012 - 14 K 3650/12
- VG Köln, 18.12.2012 - 14 K 4299/12
- VG Köln, 18.12.2012 - 14 K 4444/12
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Literatur im Internet zu § 76 WHG
- § 76 WHG wird im freien Lexikon Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
Überschwemmungsgebiet - Fügen Sie einen neuen Literaturhinweis hinzu
Querverweise
- WHG
- Besondere wasserwirtschaftliche Bestimmungen
- Bußgeld- und Überleitungsbestimmungen
- § 106 (Überleitung bestehender Schutzgebietsfestsetzungen)
- Baugesetzbuch (BauGB)
- Allgemeines Städtebaurecht
- Überleitungs- und Schlussvorschriften
- Schlussvorschriften
- § 249 (Sonderregelungen zur Windenergie in der Bauleitplanung)
- Raumordnungsgesetz (ROG)
- Ergänzende Vorschriften und Schlussvorschriften
- § 29 (Anwendungsvorschrift für die Raumordnung in der deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone)