Wasserhaushaltsgesetz

   Erster Teil - Gemeinsame Bestimmungen für die Gewässer (§§ 1a - 22a)   
vorherige Vorschriftnächste Vorschrift § 8
Bewilligung

(1) Die Bewilligung gewährt das Recht, ein Gewässer in einer nach Art und Maß bestimmten Weise zu benutzen. Sie gewährt nicht das Recht, Gegenstände, die einem anderen gehören, oder Grundstücke und Anlagen, die im Besitz eines anderen stehen, in Gebrauch zu nehmen.

(2) Die Bewilligung darf nur erteilt werden, wenn

1. dem Unternehmer die Durchführung seines Vorhabens ohne eine gesicherte Rechtsstellung nicht zugemutet werden kann und
2. die Benutzung einem bestimmten Zweck dient, der nach einem bestimmten Plan verfolgt wird.

Sie darf für das Einbringen und Einleiten von Stoffen in ein Gewässer sowie für Benutzungen im Sinne des § 3 Abs. 2 Nr. 2 nicht erteilt werden. Satz 2 gilt nicht für das Wiedereinleiten von nicht nachteilig verändertem Triebwasser bei Ausleitungskraftwerken.

(3) Ist zu erwarten, dass die Benutzung auf das Recht eines anderen nachteilig einwirkt und erhebt der Betroffene Einwendungen, so darf die Bewilligung nur erteilt werden, wenn die nachteiligen Wirkungen durch Auflagen verhütet oder ausgeglichen werden. Ist dies nicht möglich, so darf die Bewilligung gleichwohl aus Gründen des Wohls der Allgemeinheit erteilt werden; der Betroffene ist zu entschädigen.

(4) Die Länder können weitere Fälle bestimmen, in denen nachteilige Wirkungen einen anderen zu Einwendungen berechtigen. In diesen Fällen gilt Absatz 3 entsprechend; jedoch können die Länder bestimmen, dass die Bewilligung auch erteilt werden darf, wenn der aus der beabsichtigten Benutzung zu erwartende Nutzen den für den Betroffenen zu erwartenden Nachteil erheblich übersteigt.

(5) Die Bewilligung wird für eine bestimmte angemessene Frist erteilt, die in besonderen Fällen 30 Jahre überschreiten darf.

(6) Die Bewilligung geht mit der Wasserbenutzungsanlage oder, wenn sie für ein Grundstück erteilt ist, mit diesem auf den Rechtsnachfolger über, soweit bei der Erteilung nichts anderes bestimmt ist.

Rechtsprechung zu § 8 WHG

Rechtsprechungsübersichten:

Literatur im Internet zu § 8 WHG

Querverweise

Auf § 8 WHG verweisen folgende Vorschriften:
    WHG
      Gemeinsame Bestimmungen für die Gewässer
        § 2 (Erlaubnis- und Bewilligungserfordernis)
        § 10 (Nachträgliche Entscheidungen)
        § 11 (Ausschluss von Ansprüchen)
        § 12 (Widerruf der Bewilligung)
     
      Wasserwirtschaftliche Planung; Wasserbuch; Informationsbeschaffung und -übermittlung
        § 37 (Wasserbuch)
    Wassergesetz für Baden-Württemberg (WasserG)
      Benutzung der Gewässer, Umsetzung von Recht der Europäischen Gemeinschaft und von zwischenstaatlichen Vereinbarungen, Heilquellenschutz, Wasserversorgung, Wasserbecken, Talsperren und Abwasserbeseitigung
        Gemeinsame Bestimmungen für die Benutzung der Gewässer
          § 15 (Berücksichtigung nachteiliger Einwirkungen im Bewilligungsverfahren (zu § 8 Abs. 4 WHG))
          § 16 (Erlaubnis)
     
      Zuständigkeit und Verfahren
        Verfahren
          Besondere Bestimmungen
            § 108 (Erlaubnis- und Bewilligungsverfahren)

Rechtsberatung

  • Rechtsberatung Online zu § 8 WHG und Ihren weiteren Fragen bei advo24, der virtuellen Anwaltskanzlei mit kostenloser Gebührenanfrage.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht