Wasserhaushaltsgesetz
| Kapitel 3 - Besondere wasserwirtschaftliche Bestimmungen (§§ 50 - 95) |
| Abschnitt 7 - Wasserwirtschaftliche Planung und Dokumentation (§§ 82 - 88) |
(1) Über die Gewässer sind Wasserbücher zu führen.
(2) In das Wasserbuch sind insbesondere einzutragen:
| 1. | nach diesem Gesetz erteilte Erlaubnisse, die nicht nur vorübergehenden Zwecken dienen, und Bewilligungen sowie alte Rechte und alte Befugnisse, Planfeststellungsbeschlüsse und Plangenehmigungen nach § 68, | |
| 2. | Wasserschutzgebiete, | |
| 3. | Risikogebiete und festgesetzte Überschwemmungsgebiete. |
Von der Eintragung von Zulassungen nach Satz 1 Nummer 1 kann in Fällen von untergeordneter wasserwirtschaftlicher Bedeutung abgesehen werden.
(3) Unrichtige Eintragungen sind zu berichtigen. Unzulässige Eintragungen und Eintragungen zu nicht mehr bestehenden Rechtsverhältnissen sind zu löschen.
(4) Eintragungen im Wasserbuch haben keine rechtsbegründende oder rechtsändernde Wirkung.
Rechtsprechung zu § 87 WHG
5 Entscheidungen zu § 87 WHG in unserer Datenbank:
- OVG Niedersachsen, 17.04.2013 - 4 LC 58/10
Übertragbarkeit von selbständigen Fischereirechten nach dem Niedersächsischen ...
- VG Augsburg, 22.01.2013 - Au 3 K 11.254
Altes Recht/alte Befugnis; Eintragung in das Wasserbuch; Klage eines Dritten auf ...
- VG Saarlouis, 10.10.2011 - 5 K 528/11
Widerruf eines seit vielen Jahren nicht mehr genutzten Wasserrechts
- VG Regensburg, 29.03.2010 - RN 8 K 08.1018
Folgenbeseitigungsanspruch; Gewässerunterhaltung; Verjährung; Verjährungsbeginn; ...
- BGH, 11.05.1978 - III ZR 38/72
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Literatur im Internet zu § 87 WHG
- § 87 WHG wird im freien Lexikon Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
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