Sie sehen hier das WHG in der am 1.3.2010 in Kraft getretenen Fassung. Diese weicht auch in der Paragraphenfolge von der bisher geltenden Fassung ab.

Wasserhaushaltsgesetz

   Kapitel 3 - Besondere wasserwirtschaftliche Bestimmungen (§§ 50 - 95)   
   Abschnitt 9 - Duldungs- und Gestattungsverpflichtungen (§§ 91 - 95)   

§ 93
Durchleitung von Wasser und Abwasser

Die zuständige Behörde kann Eigentümer und Nutzungsberechtigte von Grundstücken und oberirdischen Gewässern verpflichten, das Durchleiten von Wasser und Abwasser sowie die Errichtung und Unterhaltung der dazu dienenden Anlagen zu dulden, soweit dies zur Entwässerung oder Bewässerung von Grundstücken, zur Wasserversorgung, zur Abwasserbeseitigung, zum Betrieb einer Stauanlage oder zum Schutz vor oder zum Ausgleich von Beeinträchtigungen des Natur- oder Wasserhaushalts durch Wassermangel erforderlich ist. § 92 Satz 2 gilt entsprechend.

Rechtsprechung zu § 93 WHG

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Literatur im Internet zu § 93 WHG

Querverweise

Auf § 93 WHG verweisen folgende Vorschriften:
    WHG
      Besondere wasserwirtschaftliche Bestimmungen
        Duldungs- und Gestattungsverpflichtungen
          § 94 (Mitbenutzung von Anlagen)
          § 95 (Entschädigung für Duldungs- und Gestattungsverpflichtungen)
     
      Gewässeraufsicht
        § 101 (Befugnisse der Gewässeraufsicht)
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