Wagniskapitalbeteiligungsgesetz
| Abschnitt 3 - Aufsicht und Anerkennung (§§ 12-18) |
(1) Wagniskapitalbeteiligungsgesellschaften bedürfen der Anerkennung durch die Bundesanstalt.
(2) Die Anerkennung ist schriftlich zu beantragen. Der Antrag muss enthalten:
| 1. | die Satzung oder den Gesellschaftsvertrag in der neuesten Fassung, | |
| 2. | einen geeigneten Nachweis über die Leistung des Mindestkapitals gemäß § 6, | |
| 3. | die Angabe der Geschäftsleiter sowie Angaben zur Beurteilung ihrer Zuverlässigkeit und fachlichen Eignung, | |
| 4. | einen tragfähigen Geschäftsplan, aus dem die Art der geplanten Geschäfte sowie der organisatorische Aufbau und die geplanten internen Kontrollverfahren der Wagniskapitalbeteiligungsgesellschaft hervorgehen. |
(3) Die Bundesanstalt hat die Anerkennung zu erteilen, wenn der Antrag nach Absatz 2 ordnungsgemäß und vollständig gestellt ist und die Voraussetzungen der §§ 4 bis 7 erfüllt sind.
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