Wagniskapitalbeteiligungsgesetz

   Abschnitt 3 - Aufsicht und Anerkennung (§§ 12-18)   

§ 14
Anerkennung

(1) Wagniskapitalbeteiligungsgesellschaften bedürfen der Anerkennung durch die Bundesanstalt.

(2) Die Anerkennung ist schriftlich zu beantragen. Der Antrag muss enthalten:

1. die Satzung oder den Gesellschaftsvertrag in der neuesten Fassung,
2. einen geeigneten Nachweis über die Leistung des Mindestkapitals gemäß § 6,
3. die Angabe der Geschäftsleiter sowie Angaben zur Beurteilung ihrer Zuverlässigkeit und fachlichen Eignung,
4. einen tragfähigen Geschäftsplan, aus dem die Art der geplanten Geschäfte sowie der organisatorische Aufbau und die geplanten internen Kontrollverfahren der Wagniskapitalbeteiligungsgesellschaft hervorgehen.

(3) Die Bundesanstalt hat die Anerkennung zu erteilen, wenn der Antrag nach Absatz 2 ordnungsgemäß und vollständig gestellt ist und die Voraussetzungen der §§ 4 bis 7 erfüllt sind.

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Literatur im Internet zu § 14 WKBG

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