Wagniskapitalbeteiligungsgesetz
| Abschnitt 3 - Aufsicht und Anerkennung (§§ 12-18) |
Eine Wagniskapitalbeteiligungsgesellschaft hat der Bundesanstalt unverzüglich anzuzeigen:
| 1. | jede Änderung der Satzung oder des Gesellschaftsvertrags, | |
| 2. | die Absicht, einen neuen Geschäftsleiter zu bestellen einschließlich der Angaben zur Beurteilung seiner Zuverlässigkeit und fachlichen Eignung, | |
| 3. | das Ausscheiden eines Geschäftsleiters und | |
| 4. | das Einstellen des Geschäftsbetriebs. |
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