Wagniskapitalbeteiligungsgesetz

   Abschnitt 3 - Aufsicht und Anerkennung (§§ 12-18)   

§ 16
Anzeigepflichten

Eine Wagniskapitalbeteiligungsgesellschaft hat der Bundesanstalt unverzüglich anzuzeigen:

1. jede Änderung der Satzung oder des Gesellschaftsvertrags,
2. die Absicht, einen neuen Geschäftsleiter zu bestellen einschließlich der Angaben zur Beurteilung seiner Zuverlässigkeit und fachlichen Eignung,
3. das Ausscheiden eines Geschäftsleiters und
4. das Einstellen des Geschäftsbetriebs.

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Literatur im Internet zu § 16 WKBG

Querverweise

Auf § 16 WKBG verweisen folgende Vorschriften:
    WKBG
      Aufsicht und Anerkennung
        § 15 (Rechnungslegung)
        § 17 (Aufhebung und Abberufung)
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