Wagniskapitalbeteiligungsgesetz

   Abschnitt 1 - Allgemeine Vorschriften (§§ 1-7)   

§ 3
Bezeichnungsschutz

Eine Gesellschaft, die ihren Sitz im Geltungsbereich dieses Gesetzes hat, darf die Bezeichnung "Wagniskapitalbeteiligungsgesellschaft" oder eine Bezeichnung, in der der Begriff "Wagniskapitalbeteiligungsgesellschaft" allein oder im Zusammenhang mit anderen Worten vorkommt, in der Firma oder als Zusatz zur Firma nur führen, wenn sie als Wagniskapitalbeteiligungsgesellschaft im Sinne dieses Gesetzes anerkannt ist.

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Literatur im Internet zu § 3 WKBG

Querverweise

Auf § 3 WKBG verweisen folgende Vorschriften:
    WKBG
      Übergangsvorschriften
        § 21 (Übergangsvorschriften)
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