Wagniskapitalbeteiligungsgesetz
| Abschnitt 1 - Allgemeine Vorschriften (§§ 1-7) |
Eine Gesellschaft, die ihren Sitz im Geltungsbereich dieses Gesetzes hat, darf die Bezeichnung "Wagniskapitalbeteiligungsgesellschaft" oder eine Bezeichnung, in der der Begriff "Wagniskapitalbeteiligungsgesellschaft" allein oder im Zusammenhang mit anderen Worten vorkommt, in der Firma oder als Zusatz zur Firma nur führen, wenn sie als Wagniskapitalbeteiligungsgesellschaft im Sinne dieses Gesetzes anerkannt ist.
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