Wagniskapitalbeteiligungsgesetz

   Abschnitt 2 - Geschäftstätigkeit und Anlagebestimmungen (§§ 8-11)   

§ 8
Zulässige Geschäfte

(1) Die Wagniskapitalbeteiligungsgesellschaft darf

1. Wagniskapitalbeteiligungen,
2. andere Beteiligungen an Gesellschaften mit Sitz und Geschäftsleitung in einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in einem Staat, der Vollmitgliedstaat der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) ist,
3. Wertpapiere im Sinne des § 47 des Investmentgesetzes,
4. Geldmarktinstrumente im Sinne des § 48 des Investmentgesetzes,
5. Bankguthaben bei einem Kreditinstitut mit Sitz in einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum,
6. Investmentanteile im Sinne des § 50 des Investmentgesetzes erwerben, halten, verwalten und veräußern.

(2) Die Wagniskapitalbeteiligungsgesellschaft darf Zielgesellschaften, an denen sie beteiligt ist, beraten.

(3) Die Wagniskapitalbeteiligungsgesellschaft darf Zielgesellschaften, an denen sie beteiligt ist, Darlehen und Bürgschaften gewähren.

(4) Die Wagniskapitalbeteiligungsgesellschaft darf Kredite aufnehmen sowie Genussrechte und Schuldverschreibungen begeben.

(5) Der Erwerb von Grundstücken ist der Wagniskapitalbeteiligungsgesellschaft nur zur Beschaffung von Geschäftsräumen gestattet.

(6) Sonstige Geschäfte darf die Wagniskapitalbeteiligungsgesellschaft nur tätigen, wenn sie mit ihrem Unternehmensgegenstand zusammenhängen.

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Literatur im Internet zu § 8 WKBG

Querverweise

Auf § 8 WKBG verweisen folgende Vorschriften:
    WKBG
      Allgemeine Vorschriften
        § 4 (Unternehmensgegenstand)
     
      Geschäftstätigkeit und Anlagebestimmungen
        § 9 (Anlagebestimmungen)
     
      Aufsicht und Anerkennung
        § 15 (Rechnungslegung)
        § 17 (Aufhebung und Abberufung)
     
      Steuerliche Regelungen
        § 19 (Vermögensverwaltende Tätigkeit der Wagniskapitalbeteiligungsgesellschaft)
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