Wirtschaftsprüferordnung

   Sechster Teil - Berufsgerichtsbarkeit (§§ 67 - 127)   
   Dritter Abschnitt - Verfahrensvorschriften (§§ 81 - 121a)   
   5. - Das vorläufige Tätigkeits- und Berufsverbot (§§ 111 - 121)   

§ 113
Abstimmung über das Verbot

Zur Verhängung des vorläufigen Tätigkeits- oder Berufsverbots ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen erforderlich.

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22.09.2012

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Literatur im Internet zu § 113 WPO

Querverweise

Auf § 113 WPO verweisen folgende Vorschriften:
    WPO
      Berufsgerichtsbarkeit
        Verfahrensvorschriften
          Das vorläufige Tätigkeits- und Berufsverbot
            § 118 (Beschwerde)
     
      Übergangs- und Schlußvorschriften
        § 134 (Anwendung von Vorschriften dieses Gesetzes auf Abschlussprüfer, Abschlussprüferinnen und Abschlussprüfungsgesellschaften aus Drittstaaten)
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