Wirtschaftsprüferordnung

   Zweiter Teil - Voraussetzung für die Berufsausübung (§§ 5 - 42)   
   Zweiter Abschnitt - Prüfung (§§ 12 - 14c)   
§ 12
Prüfungskommission und Gliederung der Prüfung

(1) Die Prüfung wird vor der Prüfungskommission abgelegt.

(2) Die Prüfung gliedert sich in eine schriftliche und eine mündliche Prüfung.

(3) An alle Bewerber sind ohne Rücksicht auf ihren beruflichen Werdegang gleiche Anforderungen zu stellen.

Rechtsprechung zu § 12 WPO

2 Entscheidungen zu § 12 WPO in unserer Datenbank:

Zur Gesamtübersicht

Literatur im Internet zu § 12 WPO

Querverweise

Auf § 12 WPO verweisen folgende Vorschriften:
    WPO
      Voraussetzung für die Berufsausübung
        Bestellung
          § 23 (Wiederbestellung)

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