Wirtschaftsprüferordnung
| Sechster Teil - Berufsgerichtsbarkeit (§§ 67 - 127) |
| Dritter Abschnitt - Verfahrensvorschriften (§§ 81 - 121a) |
| 6. - Das vorläufige Untersagungsverfahren (§ 121a) |
(1) Sind dringende Gründe für die Annahme vorhanden, dass den betroffenen Berufsangehörigen die Aufrechterhaltung oder Vornahme eines pflichtwidrigen Verhaltens untersagt werden wird, so kann gegen sie durch Beschluss eine vorläufige Untersagung ausgesprochen werden.
(2) Für das weitere Verfahren gelten § 111 Abs. 2 bis § 120a sinngemäß.
Stellenangebote Recht, Wirtschaft, Steuer
Stellenmarkt mit 25.288 aktuellen Stellenanzeigen bei

Ausgewählte Stellenangebote:
Weitere Stellenangebote

Ausgewählte Stellenangebote:
Osnabrück
26.05.2012
26.05.2012
Biberach
26.05.2012
26.05.2012
Marburg
26.05.2012
26.05.2012
Weitere Stellenangebote
Querverweise
Rechtsberatung
Sofortige Rechtsauskunft zu § 121a WPO bei 
Antwort auf alle Ihre Rechtsfragen in der Regel in wenigen Stunden. Bestimmen Sie selbst den Preis der Auskunft!

Antwort auf alle Ihre Rechtsfragen in der Regel in wenigen Stunden. Bestimmen Sie selbst den Preis der Auskunft!
Frage stellen