Wirtschaftsprüferordnung
| Siebenter Teil - Vereidigte Buchprüfer und Buchprüfungsgesellschaften (§§ 128 - 131b) |
(1) Vereidigte Buchprüfer haben die berufliche Aufgabe, Prüfungen auf dem Gebiet des betrieblichen Rechnungswesens, insbesondere Buch- und Bilanzprüfungen, durchzuführen. Sie können über das Ergebnis ihrer Prüfungen Prüfungsvermerke erteilen. Zu den Prüfungsvermerken gehören auch Bestätigungen und Feststellungen, die vereidigte Buchprüfer auf Grund gesetzlicher Vorschriften vornehmen. Zu den beruflichen Aufgaben des vereidigten Buchprüfers gehört es insbesondere, die Prüfung des Jahresabschlusses von mittelgroßen Gesellschaften mit beschränkter Haftung und Personenhandelsgesellschaften im Sinne des § 264a des Handelsgesetzbuchs (§ 267 Abs. 2 des Handelsgesetzbuchs) nach § 316 Abs. 1 Satz 1 des Handelsgesetzbuchs durchzuführen.
(2) Vereidigte Buchprüfer sind befugt, ihre Auftraggeber in steuerlichen Angelegenheiten nach Maßgabe der bestehenden Vorschriften zu beraten und zu vertreten. In Angelegenheiten, die das Abgabenrecht fremder Staaten betreffen, sind sie zur geschäftsmäßigen Hilfe in Steuersachen befugt; die entsprechenden Befugnisse Dritter bleiben unberührt.
(3) Vereidigte Buchprüfer sind weiter befugt
| 1. | unter Berufung auf ihren Berufseid auf den Gebieten des betrieblichen Rechnungswesens als Sachverständige aufzutreten; | |
| 2. | in wirtschaftlichen Angelegenheiten zu beraten und fremde Interessen zu wahren; | |
| 3. | zur treuhänderischen Verwaltung. |
Rechtsprechung zu § 129 WPO
- 2 Entscheidungen zu § 129 WPO im Volltext bei
geordnet nach Relevanz oder nach Datum
Literatur im Internet zu § 129 WPO
Querverweise
- Zivilprozessordnung (ZPO)
- Verfahren im ersten Rechtszug
- Verfahren vor den Landgerichten
- Beweis durch Sachverständige
- § 404 II (Sachverständigenauswahl) (zu § 129 III Nr. 1)
- Gewerbeordnung (GewO)
- Stehendes Gewerbe
- Erfordernis besonderer Überwachung oder Genehmigung
- B. Gewerbetreibende, die einer besonderen Genehmigung bedürfen
- § 36 (Öffentliche Bestellung von Sachverständigen) (zu § 129 III Nr. 1)
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