Wirtschaftsprüferordnung
| Neunter Teil - Eignungsprüfung als Wirtschaftsprüfer (§§ 131g - 131n) |
Auf die Bestellung der Personen, die die Prüfung nach § 131h bestanden haben, als Wirtschaftsprüfer findet der Dritte Abschnitt des Zweiten Teils entsprechende Anwendung.
Rechtsprechung zu § 131k WPO
2 Entscheidungen zu § 131k WPO in unserer Datenbank:
- BVerwG, 17.08.2005 - 6 C 15.04
Wirtschaftsprüfer; Bestellung; Widerruf der Bestellung; nicht geordnete ...
- OLG Düsseldorf, 08.03.2010 - 20 U 177/08
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