Wirtschaftsprüferordnung

   Neunter Teil - Eignungsprüfung als Wirtschaftsprüfer (§§ 131g - 131n)   

§ 131k
Bestellung

Auf die Bestellung der Personen, die die Prüfung nach § 131h bestanden haben, als Wirtschaftsprüfer findet der Dritte Abschnitt des Zweiten Teils entsprechende Anwendung.

Rechtsprechung zu § 131k WPO

2 Entscheidungen zu § 131k WPO in unserer Datenbank:

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