Wirtschaftsprüferordnung
| Zehnter Teil - Straf- und Bußgeldvorschriften (§§ 132 - 133c) |
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer entgegen § 66b Abs. 2 ein fremdes Geheimnis verwertet.
(2) Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt.
Literatur im Internet zu § 133a WPO
Querverweise
Redaktionelle Querverweise zu § 133a WPO:
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