Wirtschaftsprüferordnung

   Zehnter Teil - Straf- und Bußgeldvorschriften (§§ 132 - 133e)   
§ 133a
Unbefugte Ausübung einer Führungsposition bei dem geprüften Unternehmen

(1) Ordnungswidrig handelt, wer entgegen § 43 Abs. 3 eine wichtige Führungsposition ausübt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden. § 132 Abs. 4 Satz 2 findet Anwendung.

Rechtsprechung zu § 133a WPO

Literatur im Internet zu § 133a WPO

Querverweise

Auf § 133a WPO verweisen folgende Vorschriften:
    WPO
      Straf- und Bußgeldvorschriften
        § 133d (Verwaltungsbehörde)
        § 133e (Verwendung der Geldbußen)
     
      Übergangs- und Schlußvorschriften
        § 140 (Übergangsregelung für § 43 Abs. 3, § 133a)
Redaktionelle Querverweise zu § 133a WPO:
    Strafgesetzbuch (StGB)
      Besonderer Teil
        Verletzung des persönlichen Lebens- und Geheimbereichs
          § 203 (Verletzung von Privatgeheimnissen)
          § 204 (Verwertung fremder Geheimnisse)

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