Wirtschaftsprüferordnung
| Zehnter Teil - Straf- und Bußgeldvorschriften (§§ 132 - 133e) |
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer entgegen § 66b Abs. 2 ein fremdes Geheimnis verwertet.
(2) Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt.
Rechtsprechung zu § 133b WPO
Literatur im Internet zu § 133b WPO
Querverweise
Redaktionelle Querverweise zu § 133b WPO:
Rechtsberatung
Sofortige Rechtsauskunft zu § 133b WPO bei 
Antwort auf alle Ihre Rechtsfragen in der Regel in wenigen Stunden. Bestimmen Sie selbst den Preis der Auskunft!

Antwort auf alle Ihre Rechtsfragen in der Regel in wenigen Stunden. Bestimmen Sie selbst den Preis der Auskunft!
Frage stellen