Wirtschaftsprüferordnung
Zehnter Teil - Straf- und Bußgeldvorschriften (§§ 132 - 133e) |
Zitiervorschläge
__paste_bez____paste_norm__ Wirtschaftsprüferordnung (https://dejure.org/gesetze/WPO/__paste_norm__.html)
Tipp: Sie können bequem auch Untereinheiten des Gesetzestextes (Absatz, Nummer, Satz etc.) zitieren. Halten Sie dafür die Umschalttaste ⇧ gedrückt und bewegen Sie die Maus über dem Gesetzestext. Der jeweils markierte Abschnitt wird Ihnen am oberen Rand als Zitat angezeigt und Sie können das Zitat von dort kopieren. Ausführliche Beschreibung
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer entgegen § 66b Abs. 2 ein fremdes Geheimnis verwertet.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Modernisierung des Bilanzrechts (Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz - BilMoG) vom 25.05.2009
Änderungsübersicht
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
29.05.2009 | Gesetz zur Modernisierung des Bilanzrechts (Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz - BilMoG) | 25.05.2009 | |
06.09.2007 | Gesetz zur Stärkung der Berufsaufsicht und zur Reform berufsrechtlicher Regelungen in der Wirtschaftsprüferordnung (Berufsaufsichtsreformgesetz - BARefG) | 03.09.2007 | |
01.01.2001 | Gesetz zur Änderung von Vorschriften über die Tätigkeit der Wirtschaftsprüfer (Wirtschaftsprüferordnungs-Änderungsgesetz - WPOÄG) | 19.12.2000 |
§ 132Verbot verwechslungsfähiger Berufsbezeichnungen; Siegelimitate
§ 133Schutz der Bezeichnungen "Wirtschaftsprüfungs-
gesellschaft" und "Buchprüfungs-
gesellschaft" § 133aUnbefugte Ausübung einer Führungsposition bei dem geprüften Unternehmen § 133bUnbefugte Verwertung fremder Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse § 133cUnbefugte Offenbarung fremder Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse § 133dVerwaltungsbehörde § 133eVerwendung der Geldbußen
Neu Gesamtansicht
gesellschaft" und "Buchprüfungs-
gesellschaft" § 133aUnbefugte Ausübung einer Führungsposition bei dem geprüften Unternehmen § 133bUnbefugte Verwertung fremder Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse § 133cUnbefugte Offenbarung fremder Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse § 133dVerwaltungsbehörde § 133eVerwendung der Geldbußen