Wirtschaftsprüferordnung
| Zehnter Teil - Straf- und Bußgeldvorschriften (§§ 132 - 133c) |
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer entgegen § 66b Abs. 2 ein fremdes Geheimnis offenbart.
(2) Handelt der Täter gegen Entgelt oder in der Absicht, sich oder einen anderen zu bereichern oder einen anderen zu schädigen, ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe.
(3) Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt.
Literatur im Internet zu § 133b WPO
Querverweise
Redaktionelle Querverweise zu § 133b WPO:
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