Wirtschaftsprüferordnung

   Zehnter Teil - Straf- und Bußgeldvorschriften (§§ 132 - 133e)   

§ 133b
Unbefugte Verwertung fremder Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer entgegen § 66b Abs. 2 ein fremdes Geheimnis verwertet.

(2) Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt.

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Literatur im Internet zu § 133b WPO

Querverweise

Redaktionelle Querverweise zu § 133b WPO:
    Strafgesetzbuch (StGB)
      Besonderer Teil
        Verletzung des persönlichen Lebens- und Geheimbereichs
          § 203 (Verletzung von Privatgeheimnissen)
          § 204 (Verwertung fremder Geheimnisse)
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