Wirtschaftsprüferordnung
| Zehnter Teil - Straf- und Bußgeldvorschriften (§§ 132 - 133c) |
(1) Die Geldbußen fließen in den Fällen von § 132 Abs. 2 Satz 1 und § 133 Abs. 1 in die Kasse der Verwaltungsbehörde, die den Bußgeldbescheid erlassen hat.
(2) Die nach Absatz 1 zuständige Kasse trägt abweichend von § 105 Abs. 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten die notwendigen Auslagen. Sie ist auch ersatzpflichtig im Sinne des § 110 Abs. 4 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten.
Literatur im Internet zu § 133c WPO
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