Wirtschaftsprüferordnung
Zehnter Teil - Straf- und Bußgeldvorschriften (§§ 132 - 133e) |
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__paste_bez____paste_norm__ Wirtschaftsprüferordnung (https://dejure.org/gesetze/WPO/__paste_norm__.html)
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1Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist für Ordnungswidrigkeiten nach § 132 Absatz 3, § 133 Absatz 1 und § 133a Absatz 1 die Wirtschaftsprüferkammer. 2Das Gleiche gilt für durch Mitglieder der Wirtschaftsprüferkammer im Sinne des § 58 Absatz 1 Satz 1 begangene Ordnungswidrigkeiten nach § 56 des Geldwäschegesetzes und nach § 6 der Dienstleistungs-Informationspflichten-Verordnung.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Umsetzung der Vierten EU-Geldwäscherichtlinie, zur Ausführung der EU-Geldtransferverordnung und zur Neuorganisation der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen vom 23.06.2017
Änderungsübersicht
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
26.06.2017 | Gesetz zur Umsetzung der Vierten EU-Geldwäscherichtlinie, zur Ausführung der EU-Geldtransferverordnung und zur Neuorganisation der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen | 23.06.2017 | |
09.12.2010 | Viertes Gesetz zur Änderung der Wirtschaftsprüferordnung - Wahlrecht der Wirtschaftsprüferkammer | 02.12.2010 | |
29.05.2009 | Gesetz zur Modernisierung des Bilanzrechts (Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz - BilMoG) | 25.05.2009 | |
06.09.2007 | Gesetz zur Stärkung der Berufsaufsicht und zur Reform berufsrechtlicher Regelungen in der Wirtschaftsprüferordnung (Berufsaufsichtsreformgesetz - BARefG) | 03.09.2007 |
§ 132Verbot verwechslungsfähiger Berufsbezeichnungen; Siegelimitate
§ 133Schutz der Bezeichnungen "Wirtschaftsprüfungs-
gesellschaft" und "Buchprüfungs-
gesellschaft" § 133aUnbefugte Ausübung einer Führungsposition bei dem geprüften Unternehmen § 133bUnbefugte Verwertung fremder Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse § 133cUnbefugte Offenbarung fremder Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse § 133dVerwaltungsbehörde § 133eVerwendung der Geldbußen
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gesellschaft" und "Buchprüfungs-
gesellschaft" § 133aUnbefugte Ausübung einer Führungsposition bei dem geprüften Unternehmen § 133bUnbefugte Verwertung fremder Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse § 133cUnbefugte Offenbarung fremder Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse § 133dVerwaltungsbehörde § 133eVerwendung der Geldbußen