Wirtschaftsprüferordnung
| Elfter Teil - Übergangs- und Schlußvorschriften (§ 134) |
§ 14a ist in der ab 1. Januar 2004 geltenden Fassung anzuwenden, sofern der erste Prüfungsabschnitt oder eine Ergänzungsprüfung nach Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Zulassungs- und Prüfungsverfahrens des Wirtschaftsprüfungsexamens abgelegt wird.
Literatur im Internet zu § 135 WPO
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