Wirtschaftsprüferordnung

   Elfter Teil - Übergangs- und Schlußvorschriften (§ 134)   
vorherige Vorschriftnächste Vorschrift § 135
Übergangsregelung für § 14a

§ 14a ist in der ab 1. Januar 2004 geltenden Fassung anzuwenden, sofern der erste Prüfungsabschnitt oder eine Ergänzungsprüfung nach Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Zulassungs- und Prüfungsverfahrens des Wirtschaftsprüfungsexamens abgelegt wird.

Literatur im Internet zu § 135 WPO

Rechtsberatung

  • Rechtsberatung Online zu § 135 WPO und Ihren weiteren Fragen bei advo24, der virtuellen Anwaltskanzlei mit kostenloser Gebührenanfrage.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht