Wirtschaftsprüferordnung
| Elfter Teil - Übergangs- und Schlußvorschriften (§ 134) |
Solange die Wirtschaftsprüferkammer die Vorschriften über das Siegel und die Vorschriften über die Berufshaftpflichtversicherung nach § 57 Abs. 4 Nr. 1 Buchstabe e und i nicht in die Berufssatzung aufgenommen hat, ist das am 5. September 2007 geltende Recht anzuwenden.
Literatur im Internet zu § 137 WPO
Rechtsberatung
- Rechtsberatung Online zu § 137 WPO und Ihren weiteren Fragen bei
, der virtuellen Anwaltskanzlei mit kostenloser Gebührenanfrage.


Sie betreiben juristische Seiten im Internet?