Wirtschaftsprüferordnung

   Elfter Teil - Übergangs- und Schlußvorschriften (§§ 134 - 141)   
§ 137
Übergangsregelung für § 57 Abs. 4 Nr. 1 Buchstabe e und i

Solange die Wirtschaftsprüferkammer die Vorschriften über das Siegel und die Vorschriften über die Berufshaftpflichtversicherung nach § 57 Abs. 4 Nr. 1 Buchstabe e und i nicht in die Berufssatzung aufgenommen hat, ist das am 5. September 2007 geltende Recht anzuwenden.

Literatur im Internet zu § 137 WPO

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