Wirtschaftsprüferordnung

   Elfter Teil - Übergangs- und Schlußvorschriften (§ 134)   
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Behandlung schwebender Anträge und Verfahren

Anträge und Verfahren, die am 1. Januar 2002 noch nicht entschieden sind und deren Zuständigkeit mit diesem Gesetz von den obersten Landesbehörden auf die Wirtschaftsprüferkammer übergehen würde, verbleiben bis zu ihrer Entscheidung in der Zuständigkeit der obersten Landesbehörden. Die Vorgänge sind nach der Entscheidung der Wirtschaftsprüferkammer zuzuleiten.

Rechtsprechung zu § 138 WPO

Rechtsprechungsübersichten:

Literatur im Internet zu § 138 WPO

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