Wirtschaftsprüferordnung

   Zweiter Teil - Voraussetzung für die Berufsausübung (§§ 5 - 42)   
   Zweiter Abschnitt - Prüfung (§§ 12 - 14c)   
§ 13a
Verkürzte Prüfung für vereidigte Buchprüfer

(1) Vereidigte Buchprüfer und vereidigte Buchprüferinnen können die Prüfung in verkürzter Form ablegen. Bei der Prüfung in verkürzter Form entfällt für vereidigte Buchprüfer und vereidigte Buchprüferinnen, die Steuerberater oder Steuerberaterinnen sind, die schriftliche und mündliche Prüfung im Steuerrecht, in Angewandter Betriebswirtschaftslehre und Volkswirtschaftslehre, für vereidigte Buchprüfer und vereidigte Buchprüferinnen, die Rechtsanwälte oder Rechtsanwältinnen sind, im Wirtschaftsrecht, in Angewandter Betriebswirtschaftslehre und Volkswirtschaftslehre.

(2) Anträge auf Zulassung zur verkürzten Prüfung, die nicht für eine Wiederholungsprüfung gestellt werden, müssen bis spätestens 31. Dezember 2007 formgerecht eingereicht werden. Die Prüfungen müssen bis spätestens 31. Dezember 2009 abgelegt sein. Dieselbe Frist gilt für die den Prüfungen nachfolgenden Rücktrittsfolge- und Wiederholungsprüfungen nach den §§ 21, 22, 32 und 33 der Wirtschaftsprüferprüfungsverordnung; nach Ablauf der Frist nach Satz 2 besteht kein Anspruch mehr auf deren Durchführung.

Literatur im Internet zu § 13a WPO

Querverweise

Auf § 13a WPO verweisen folgende Vorschriften:
    WPO
      Eignungsprüfung als Wirtschaftsprüfer
        § 131g (Zulassung zur Eignungsprüfung als Wirtschaftsprüfer)

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