Wirtschaftsprüferordnung
| Zweiter Teil - Voraussetzung für die Berufsausübung (§§ 5 - 42) |
| Zweiter Abschnitt - Prüfung (§§ 12 - 14c) |
Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie regelt durch Rechtsverordnung
| 1. | die Einrichtung der Prüfungskommission, der Aufgabenkommission und der Widerspruchskommission, in denen jeweils eine Person, die eine für die Wirtschaft zuständige oder eine andere oberste Landesbehörde vertritt, den Vorsitz hat, die Zusammensetzung und die Berufung ihrer Mitglieder; | |
| 2. | die Einzelheiten der Prüfungsaufgabenfindung, der Prüfung und des Prüfungsverfahrens, insbesondere die dem Antrag auf Zulassung zur Prüfung beizufügenden Unterlagen, und die Prüfungsgebiete; | |
| 3. | die schriftliche und mündliche Prüfung, Rücktritt und Ausschluss von der Prüfung, Prüfungsergebnis, Ergänzungsprüfung, Wiederholung der Prüfung und die Mitteilung des Prüfungsergebnisses. |
Die Rechtsverordnung bedarf nicht der Zustimmung des Bundesrates.
Hinweis der Redaktion:Die im Gesetz zur Stärkung der Berufsaufsicht und zur Reform berufsrechtlicher Regelungen in der Wirtschaftsprüferordnung (Berufsaufsichtsreformgesetz - BARefG) vom 3.9.2007 (BGBl. I S. 2178) vorgesehene Änderung in Satz 1 (Zuständigkeitsanpassung) ist bereits durch die Neunte Zuständigkeitsanpassungsverordnung vom 31.10.2006 (BGBl. I S. 2407) erfolgt.
Rechtsprechung zu § 14 WPO
4 Entscheidungen zu § 14 WPO in unserer Datenbank:
- OVG Berlin-Brandenburg, 15.02.2011 - 12 N 15.10
Wirtschaftsprüfer; griechischer Staatsangehöriger; Tätigkeit als gesetzlicher ...
- BFH, 14.04.1970 - VII R 94/67
- BVerwG, 16.10.1985 - 7 B 189.85
Betriebswirtschaft und Volkswirtschaft beim Wirtschaftsprüferexamen
- BFH, 12.02.1980 - VII R 80/79
DVStBerG § 22 Satz 3; FGO § 55 Abs. 1 Satz 1; StBerG (a.F.) § 118; StBerG ...
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